Notarielles Nachlassverzeichnis

Besteht der Auskunftsberechtigte auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, genügt dieses nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und bestätigt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.

Anforderungen an notarielles Nachlassverzeichnis – OLG Saarbrücken vom 26.04.2010 – Az. 5 W 81/10 – 33

Gemäß § 2314 BGB hat ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlasssverzeichnisses. Dieses kann zum einen privatschriftlicher Natur sein. Zum anderen muss auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten jedoch Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses erfolgen.

Besteht der Auskunftsberechtigte auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, genügt dieses nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und bestätigt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Eine bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen und die bloße Prüfung der Plausibilität der von diesem vorgelegten Belege genügt selbst dann nicht, wenn der auskunftspflichtige Erbe vom Notar über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt worden ist.

Beschluss des OLG Saarbrücken vom 26.04.2010
Aktenzeichen: 5 W 81/10 – 33
ZEV 2010, 416
ErbR 2010, 326