Erben und vererben
– ein Parcours mit Hindernissen – Teil 1 –
Nachdem die Serie über die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung abgeschlossen ist, wird nun ein weiterer, interessanter Bereich erschlossen. Die Fragestellung zu dem neuen Thema lautet: Welche Instrumente gibt der Gesetzgeber dem Einzelnen an die Hand, um den eigenen Nachlass zu Lebzeiten angemessen zu regeln?
Oftmals liest man fragmentarisch darüber, wie Testamente erstellt werden sollten. Die einzelnen Möglichkeiten werden aber angesichts der Fülle in der Regel nur angerissen. Mit dieser neuen Serie werden die einzelnen Möglichkeiten so erläutert, dass sich jeder die einzelnen Bausteine so zusammenfügen kann, wie es für die persönliche Planung von Bedeutung ist. Sollten Sie spezielle Themenwünsche zur Testamentserstellung haben, können Sie diese gerne bei dem Autor anmelden. Wenn es möglich ist, werden diese Wünsche berücksichtigt.
Allgemeines zur Testamentserstellung
Wer sich über die Regelung seines Nachlasses Gedanken macht, weiß oft nicht, welche Möglichkeiten der Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat. Die bequemste (und günstigste) Variante ist die, nichts zu unternehmen und die gesetzliche Erbfolge zur Geltung kommen zu lassen. Dann erben in der Regel die Kinder und der Ehegatte. Sind keine Kinder und/oder Ehegatten vorhanden, erben andere Verwandte (z.B. Eltern, Geschwister, Neffen usw.).
Problematisch wird der bequeme Weg nur dann, wenn sich die Erben nicht darüber einig werden können, wer was erhält und ob z.B. eine Immobilie verkauft werden oder im Familienbesitz bleiben soll. Da der Erblasser sich nach seinem Ableben in Schweigen hüllt, kann dieser seine Wünsche nicht mehr konkretisieren. Für diesen Fall wäre dann ein Testament sinnvoll gewesen, mit dem z.B. durch Vermächtnisse, Bestimmung von Erbquoten, Auflagen, Teilungsanordnungen oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dem Erblasserwillen Ausdruck verliehen worden wäre.
Eine perfekte Regelung ist allerdings auch mit einem Testament nicht zu erreichen. Denn grundsätzlich lassen sich Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten durch ein Testament nicht vollständig ausschließen. Der Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils bliebe erhalten. Da aber in einigen Familien der Sohn oder die Tochter als fleischgewordener Undank gilt, hat der Gesetzgeber auch für derartige Konstellationen eine Lösung vorrätig.
Diese besteht in Form eines Erbvertrages. In diesem Vertrag kann z.B. zwischen den Erblassern und den pflichtteilsberechtigten Erben vereinbart werden, dass auf das Erbe bzw. den Pflichtteil verzichtet wird, meist im Gegenzug für eine Zahlung zu Lebzeiten des Erblassers. Nachteil des Erbvertrages ist, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit herrschen muss. Allerdings gibt es erfahrungsgemäß vor dem Ableben des Erblassers immer einen höheren Grad an Einigungsbereitschaft, als danach.
Es wird deutlich, dass das Erbrecht ein Universum für sich ist, in dem es vor allem auf die gute Navigation ankommt. Die nächsten Ausgaben werden Ihnen helfen, erfolgreich an das Ziel – die Erstellung eines Testamentes – zu gelangen.
Nächste Ausgabe:
Teil 2: Das Ehegattentestament – worauf Sie achten sollten