Der Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. So kann der Erblasser zum Beispiel anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.
Sinn und Zweck der Teilungsanordnung ist, dass dem Erblasser ermöglicht werden soll, die Aufteilung der einzelnen Nachlassgegenstände frei den einzelnen Erben zuzuordnen. Befinden sich in dem Nachlass zum Beispiel eine Immobilie, ein Depotvermögen sowie eine Segelyacht, so würde den Erben grundsätzlich alles zu gleichen Teilen zustehen. Niemand könnte einen Nachlassgegenstand für sich beanspruchen. Mit der Teilungsanordnung kann der Erblasser dann erreichen, dass einzelne Nachlassgegenstände dem jeweiligen Erben zugeordnet werden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass bei möglicherweise werthaltigeren Nachlassgegenständen diese Erben bevorzugt werden. Denn die Teilungsanordnung bewirkt nur eine Aufteilung der Nachlassgegenstände, nicht jedoch eine Abänderung der Erbquote. Liegt also ein Erbe mit dem zugewiesenen Nachlassgegenstand über seiner Erbquote, so ist er den anderen Erben zum Ausgleich verpflichtet. Ist der Ausgleich nicht aus dem Nachlass zu leisten, muss er den Ausgleich aus seinem Privatvermögen leisten. Ist ihm das nicht möglich, erhält er nicht den zugewiesenen Gegenstand.