Die Erbenhaftung

Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die Erblasserschulden sowie auch die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Erbenhaftung zu begrenzen. Für den Laien sind die Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten ein Labyrinth, das nicht zu durchdringen ist. Aktuell wird die Frage der Erbenhaftung häufig, wenn ein Erblasser verstorben ist und die Erben davon ausgehen, dass der Nachlass überschuldet ist oder aber keine Kenntnis von Nachlasswerten haben. Die Ausschlagungsfrist reicht in der Regel nicht aus, um den Vermögensstatus zu bestimmen. Zudem verweigern in der Regel Banken und Versicherungen Auskünfte, sofern kein Erbschein vorgelegt wird. Hat man den Erbschein beantragt, hat man damit allerdings auch das Erben angenommen. Mit der Annahme der Erbschaft haftet man dann grundsätzlich auch für Nachlassverbindlichkeiten. Unter diesem Aspekt ist es manchmal existenziell wichtig, eine Haftungsbegrenzung herbeizuführen.

Es stehen hier Instrumente wie die Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder weitere Institute zur Verfügung. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, Ein falscher Schritt kann hier die Haftung und damit bei erheblichen Nachlassschulden den Ruin bedeuten.