Den Pflichtteil clever reduzieren

Alle haben irgendwie schon einmal von einer derartigen Konstellation gehört: Der Vater verstirbt, es meldet sich ein uneheliches Kind, welches sich die letzten 30 Jahre nicht hat blicken lassen. Das Kind macht nunmehr gegenüber den durch Testament eingesetzten Erben, zumeist die Ehefrau des Vaters, Pflichtteilsansprüche geltend.

Die Eheleute hatten sich zu Lebzeiten keine Gedanken darüber gemacht, dass derartige Ansprüche von dem Sohn geltend gemacht werden könnten. Schließlich hatte er sich 30 Jahre nicht gemeldet. Da er aber der einzige Sohn des Erblassers war, erhält er als Mindestteilhabe ¼ des Nachlasswertes.

In diesem Fall war das Problem, dass der Vater als Alleineigentümer der Immobilien eingetragen war, die durch das gemeinsame Wirtschaften der Eheleute angeschafft und abbezahlt wurden. Damit war quasi das gesamte Vermögen der Eheleute die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Ein schwerer Schlag für die Witwe, die einige Immobilien verkaufen musste, um die Anprüche des Sohnes des Erblassers zu bedienen.

Eine traurige Geschichte mit ungerechtem Ausgang? Ja, aber Sie hätte nicht geschrieben werden müssen.

Hätte dieses Ereignis dadurch vermieden werden können, dass der Vater seiner Frau bereits zu Lebzeiten alles schenkweise überschrieben hätte? Dann wäre der geschenkte Teil des Vermögens schließlich nicht mehr im Nachlass gewesen.

Die Antwort lautet allerdings „nein“. Denn diese Schenkungen wären fiktiv, also einzig zur Berechnung des Pflichtteils, trotzdem aufaddiert worden. Der Gesetzgeber wollte dadurch verhindern, dass durch Schenkungen an Ehegatten das Pflichtteilsrecht des Kindes umgangen werden kann.

Eine Lösung, die den Pflichtteil erheblich in zulässiger Art mindert, gibt es trotzdem.

Denn die Eheleute hätten bereits zu Lebzeiten kurzzeitig den Güterstand wechseln ( von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung) und einen Zugewinnausgleich vornehmen können. Dieser hätte die Hälfte des Zugewinns des Ehegatten betragen, wenn die Ehefrau keinen eigenen Zugewinn erzielt hätte. Bei einem Zugewinn von 5.000.000,00 EUR würden der Ehefrau also 2.500.000,00 EUR zustehen. Da die Auszahlung des Zugewinnausgleichsanspruchs keine Schenkung darstellt, die für den Pflichtteil zu berücksichtigen wäre, hätten in diesem Fall tatsächlich 625.000,00 EUR gespart werden können.

Zugegeben, auch mit dem verbleibenden Betrag konnte die Witwe ihren Lebensabend noch angemessen bestreiten. Aber gerade bei ähnlichen Konstellationen mit kleineren Nachlässen kann ein Viertel des Nachlasswertes als Pflichtteil schon empfindliche Folgen haben. Die „eiserne Reserve“ muss vielleicht angegriffen oder das Haus verkauft werden.

Eine gute Vorbereitung auf das Unvermeidliche kann also die schlimmsten finanziellen Folgen für den überlebenden Angehörigen vermeiden helfen.