Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

– die richtige Auswahl ist entscheidend – Teil 1 –

Wie die Patientenverfügung wird auch die Vorsorgevollmacht für den Fall erstellt, dass der eigene Wille nach außen nicht mehr kundgetan werden kann (z.B. Koma, längere Bewusstlosigkeit, Lähmung, etc.). Während die Patientenverfügung (siehe Ausgabe August/September) Anweisungen zur medizinischen Behandlung enthält, bezieht sich die Vorsorgevollmacht auf die Regelung anderer Aufgabenkreise. Durch die Vorsorgevollmacht können z.B. die Verwaltung der Finanzen, die Vertretung gegenüber Behörden, dem Vermieter und anderen geregelt werden. So wird für den zukünftigen Fall einer Hilfebedürftigkeit ein Dritter bevollmächtigt, als persönlicher Stellvertreter zu handeln. Der Umfang der Stellvertretung kann unterschiedlich gestaltet werden. In der Praxis hat es sich bewährt, jedenfalls die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden in die Hände eines Bevollmächtigten zu legen. Es sollte eine Vertrauensperson ausgewählt werden, die den – im Ernstfall – zukünftigen Aufgaben gewachsen ist. Durch die Vorsorgevollmacht kann sichergestellt werden, dass mit dem Eintritt des Ernstfalles die wichtigen Entscheidungen durch den Bevollmächtigten getroffen werden können.

Auf diesem Wege kann jeder selbst dafür sorgen, dass die persönlichsten Entscheidungen im Kreise der Auserwählten und Vertrauten nach den eigenen Vorstellungen und Wertmaßstäben getroffen werden. Würde diese Vorsorge nicht getroffen, müsste zunächst durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dieses Verfahren nimmt Zeit in Anspruch und könnte zur Einsetzung eines Dritten führen, der dem Betreuten vorher völlig unbekannt war. Die Ausschaltung der dadurch einsetzenden Anonymität ist erfahrungsgemäß der Hauptgrund für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Wer legt seine persönlichsten Angelegenheiten schon gerne in die Hände eines unbekannten Dritten?

Hat man sich zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht entschlossen, sollte diese immer schriftlich (handschriftlich ist nicht erforderlich, aber wünschenswert) niedergelegt werden. Ort, Datum und Unterschrift dürfen ebenfalls nicht fehlen. Wenigstens zwei unabhängige Zeugen sollten durch ihre Unterschrift auf der Vollmacht bestätigen, dass diese ohne Zwang erstellt und im Vollbesitz der geistigen Kräfte des Vollmachtgebers von diesem unterzeichnet wurde.

 

– Teil 2 – Ausgabe Februar/März 2006