Erbrecht Belgien

Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:

War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Verwandten in aufsteigender Linie und die bevorrechtigten Seitenverwandten (Geschwister) an erster Stelle. Vater und Mutter des Erblassers erhalten jeweils ein Viertel und die Geschwister den übrigen Teil des Nachlasses. Ist ein Elternteil (oder beide) bereits verstorben, so fällt sein (ihr) Erbteil den Geschwistern zu. Bei Nichtvorhandensein von Verwandten in aufsteigender Linie und von Geschwistern fällt das Erbe zur Hälfte den Verwandten mütterlicherseits und zur Hälfte den Verwandten väterlicherseits zu (Onkel, Tante, Cousin, Cousine).

Hinterlässt ein unverheirateter Erblasser Kinder, so schließen diese alle anderen Familienmitglieder von der Erbfolge aus. Sie erben das Eigentum am Nachlass zu gleichen Teilen. Ist jedoch ein Kind vorverstorben und hinterlässt Abkömmlinge, so werden diese als Rechtsnachfolger des vorverstorbenen Kindes zur Erbfolge berufen.

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erhält der überlebende Ehegatte den Nießbrauch (Recht auf Nutzung einer Sache und ihrer Früchte) des gesamten den Nachlass bildenden Vermögens. Die Kinder erben das bloße (durch den Nießbrauch beschränkte) Eigentum am Nachlass zu gleichen Teilen. Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).

Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und keine Kinder, so wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, wenn es keine Abkömmlinge, Verwandte in aufsteigender Linie und Seitenverwandte bis zum vierten Grad des Erblassers (Cousins und Cousinen) gibt. Existieren solche Rechtsnachfolger, so erhalten der überlebende Ehegatte den Nießbrauch und die anderen Erben das bloße Eigentum am Nachlass. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten ist auch abhängig vom ehelichen Güterstand der beiden Ehegatten.

Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene Partnerschaften?

Die in Belgien existierende Form einer eingetragenen Partnerschaft ist das sog. „gesetzliche Zusammenwohnen“. Der überlebende gesetzliche Partner hat als Recht auf den Nachlass den Nießbrauch der Immobilie, die während des Zusammenlebens Wohnsitz der Familie war, und der Wohnungseinrichtung. Dem überlebenden gesetzlichen Partner kann dieser Nießbrauch jedoch durch testamentarische Verfügung oder durch unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden zu Gunsten anderer Personen entzogen werden.