OLG München: Haftung des Erben für Auskunftspflichtverletzungen des Erblassers

Nach § 2314 BGB ist ein Erbe verpflichtet, einem Pflichtteilsberechtigten vollständig Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Stirbt der Erbe, bevor die Auskunft erteilt wurde, geht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf den oder die Erben des Erblassers über. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aufgrund vom Erblasser unvollständig erteilter Auskünfte.


Anm. RA Andresen: Die Entscheidung ist nachvollziehbar, da gem. § 1967 BGB der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Dazu gehören unter anderem auch Auskunftsansprüche, die zuvor gegenüber dem Erblasser geltend gemacht werden konnten. Wäre der Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben des Auskunftsschuldners nicht möglich, wäre damit der Pflichtteilsanspruch vereitelt. Denn ohne Kenntnis vom Nachlasswert könnte der Pflichtteil nicht berechnet werden. Ein Herantreten an die originären Erkenntnisquellen, wie z.B. Banken, hätte keine Aussicht auf Erfolg, da diese gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht zur Auskunft verpflichtet sind. Im Ergebnis ist das Urteil damit dogmatisch einwandfrei.

Urteil des OLG München vom 01.12.2010
Aktenzeichen: 20 U 3260/10