Ein Vorausvermächtnis ist das einem Erben zugewendete Vermächtnis (§ 2150 BGB). Im Rahmen eines Vorausvermächtnisses können ebenfalls, wie bei der Teilungsanordnung, einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Erben zugeordnet werden. Der große Unterschied zur Teilungsanordnung ist allerdings, dass hier kein wertmäßiger Ausgleich zwischen den Erben zu erfolgen hat, wenn die Nachlassgegenstände unterschiedliche Werte verkörpern. Wer also keinen wertmäßigen Ausgleich unter den Erben wünscht, muss immer im Rahmen eines Vorausvermächtnisses agieren.