Erbrecht Irland

Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?

Das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erblassers geht zum Zeitpunkt des Todes unbeschadet einer eventuellen letztwilligen Verfügung an den Nachlasstreuhänder („personal representative“) des Erblassers über.

  • Der Nachlasstreuhänder wird als Testamentsvollstrecker („executor“) bezeichnet, wenn er vom Erblasser testamentarisch ernannt wurde.
  • Er wird als Nachlassverwalter („administrator“) bezeichnet, wenn er vom Nachlassgericht („probate court“) ernannt wurde.

Der Nachlasstreuhänder darf nur mit entsprechender Vertretungsbewilligung tätig werden.

  • Die Vertretungsbewilligung wird als gerichtliche Testamentsbestätigung („grant of probate“) ausgefertigt, wenn vom Erblasser testamentarisch ein Testamentsvollstrecker benannt wurde.
  • Bei Einsetzung eines Nachlassverwalters durch das Nachlassgericht wird hingegen eine gerichtliche Ernennungsurkunde („grant of administration“) erstellt.

Die Vertretungsbewilligung kann beim zentralen Nachlassgericht („Probate Office“) oder beim Nachlassgericht des Bezirks beantragt werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz angemeldet hatte.

Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?

Der Erbfall unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes domiziliert war. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, den Begriff des „Domizils“ und das Konzept der „Staatsangehörigkeit“ nicht mit ihrer entsprechenden Bedeutung in den Rechtssystemen Kontinentaleuropas zu verwechseln. Gemäß dem „Common Law“ der Republik Irland ist der tatsächliche Wohnort einer Person weniger bedeutsam. Entscheidend ist hingegen die Verbindung zu einem bestimmten Rechtssystem.

Bei unbeweglichem Vermögen (Immobilien) unterliegt der Erbfall hingegen dem Recht des Staates, in dem sich die Vermögenswerte befinden. Der Testierende kann das auf den Erbfall anwendbare Recht nicht frei wählen.

Wer erbt bei Nichtvorliegen eines Testaments und in welchem Umfang?

Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:

  • War der Erblasser ledig und kinderlos und hat er kein Testament errichtet, so fällt der Nachlass zu gleichen Teilen den überlebenden Eltern zu. Hinterlässt er nur einen überlebenden Elternteil, so erhält dieser den gesamten Nachlass.
  • Hinterlässt ein lediger Erblasser Kinder, so wird sein Nachlass unter den Kindern geteilt. Stehen alle Kinder in gleichem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, so fällt ihnen der Nachlass zu gleichen Teilen zu. Anderenfalls kommt die Erbfolge nach Stämmen zur Anwendung.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und keine Kinder, so fällt der gesamte Nachlass dem Ehegatten zu.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder und hat er kein Testament errichtet, so erhält der Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses und das verbleibende Nachlassvermögen wird unter den Kindern geteilt. Stehen alle Kinder im gleichen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, so fällt ihnen der Nachlass zu gleichen Teilen zu. Anderenfalls kommt die Erbfolge nach Stämmen zur Anwendung.

Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?

Bislang ist eine Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in Irland nicht möglich. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde jedoch im Jahr 2009 eingebracht.

Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)

Nach irischem Recht haben der Ehegatte und die Kinder des Erblassers Anspruch auf die folgenden Pflichtteile, auch wenn der Erblasser sie in seinem Testament nicht bedacht hat:

  • Ehegatte

Für den Ehegatten kommen die folgenden Regelungen zur Anwendung:

  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und keine Kinder, so hat der Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so fällt dem Ehegatten ein Drittel des Nachlasses zu.
  • Kinder

Ist das Gericht bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags der Kinder eines Erblassers der Auffassung, dass der Erblasser seiner Pflicht auf angemessene Versorgung der Kinder im Rahmen seiner Möglichkeiten entweder testamentarisch oder anderweitig nicht nachgekommen ist, so kann das Gericht nach eigenem Ermessen die Befriedigung dieser Versorgungsansprüche der Kinder aus dem Nachlassvermögen anordnen.

Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?

Bei der Errichtung eines Testaments sind besondere Formvorschriften zu beachten. Im irischen Recht sind unter anderem die folgenden Testamentsformen bekannt:

Ein rechtsgültiges Testament muss schriftlich errichtet und am Ende vom Testierenden oder einem Dritten in Anwesenheit und auf Anweisung des Testierenden unterzeichnet werden. Die Unterschrift muss vom Testierenden im Beisein von mindestens zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen geleistet oder bestätigt werden. Darüber hinaus muss jeder Zeuge die Unterschrift des Testierenden mittels eigener Unterschrift in Anwesenheit des Testierenden bestätigen.

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist ein Testament grundsätzlich gültig, wenn es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde.

In Irland gibt es kein Testamentsregister.

Unter „Informationsblätter“ finden Sie auf der Homepage von ARERT/ENRWA auch Informationen zur Verwahrung, Registrierung und Suche nach erbfolgerelevanten Urkunden.

Wann und wie wird man Erbe?

Das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erblassers geht zum Zeitpunkt des Todes unbeschadet einer eventuellen letztwilligen Verfügung an den Nachlasstreuhänder („personal representative“) des Erblassers über.

  • Der Nachlasstreuhänder wird als Testamentsvollstrecker („executor“) bezeichnet, wenn er vom Erblasser testamentarisch ernannt wurde.
  • Er wird als Nachlassverwalter („administrator“) bezeichnet, wenn er vom Nachlassgericht („probate court“) ernannt wurde.

Der Nachlass eines Erblassers wird von diesem Nachlasstreuhänder verwaltet. Der Nachlasstreuhänder

  • begleicht die Verbindlichkeiten des Erblassers
  • nimmt die Erbteilung vor und überträgt das Eigentum an die Begünstigten.

Eine Erbschaftsannahme ist somit nicht erforderlich. Jeder Erbe kann jedoch seinen Erbteil ausschlagen, sofern der Erblasser kein Testament errichtet hat.

Ist Erbschaftsteuer zu entrichten und wenn ja, in welcher Höhe?

Welche Steuerfreibeträge kommen zur Anwendung?

Zur Festlegung der maximalen Freibeträge für die Schenkung- und Erbschaftsteuer ist die Beziehung zwischen dem Schenker oder Erblasser (Zedenten) und dem Beschenkten oder Erben (Begünstigten) maßgeblich. Hierzu werden die Begünstigten bestimmten Gruppen zugeordnet.

Seit dem 8. April 2009 gelten die folgenden Freibeträge:

  • 434.000 Euro für Erbschaften und Schenkungen an Kinder (Gruppe A)
  • 43.400 Euro für Erbschaften und Schenkungen an Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen oder Enkel (Gruppe B)
  • 21.700 Euro für Erbschaften und Schenkungen an andere Begünstigte (Gruppe C)

Welche Arten von Eigentumserwerb fallen unter die irische Erbschaftsteuer?

Schenkungen und Erbschaften, die sich auf in Irland befindliches Vermögen beziehen, werden unabhängig davon, ob der Zedent in Irland wohnhaft oder domiziliert ist, mit der irischen Kapitalerwerbssteuer (Capital Acquisitions Tax) belegt. Im Ausland befindliches Vermögen ist in Irland steuerpflichtig, wenn entweder der Zedent oder der Begünstigte zum maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Der über die vorstehend genannten Freibeträge hinausgehende Wert wird mit einem Steuersatz von 25 % besteuert (Stand: 8. April 2009).