Tipps zur Testamentserstellung

Was ist bei der Erstellung eines Testaments zu beachten?

 

1. Form des Testaments

Es gibt im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, ein Testament zu erstellen.

Zum einen gibt es die Möglichkeit, eigenhändig handschriftlich ein Testament zu verfassen. Hierfür ist kein Notar notwendig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Testament tatsächlich von dem Erblasser eigenhändig handschriftlich erstellt wurde. Die Unterschrift darf selbstverständlich ebenfalls nicht vergessen werden. Wichtig ist es auch, Ort und Datum anzugeben. Diese Angaben sind zwar nicht zwingend. Allerdings ist es sinnvoll, die Testamente zu datieren, wenn im Laufe der Zeit mehrere Testamente verfasst wurden. So kann das Nachlassgericht am Ende feststellen, welches Testament das jüngste und im Zweifel das wirksame ist. Zudem werden Testamente häufig wegen behaupteter fehlender Testierfähigkeit angefochten. Auch hier ist der Zeitpunkt der Erstellung wichtig, damit eine mögliche Demenz zum Zeitpunkt der Erstellung ausgeschlossen werden kann.

Die weitere Möglichkeit, ein Testament zu erstellen, ist das notarielle Testament. Hier wird der letzte Wille durch einen Notar aufgenommen.

 

2. Inhalt des Testaments

Der Inhalt des Testaments soll selbstverständlich abhängig gemacht werden von dem Willen des Erblassers. Hier sollte man sich zunächst im Klaren darüber sein, wer was erhalten soll. Will man einem Dritten etwas zuwenden, so kann das im Rahmen einer Erbeinsetzung geschehen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, ein Vermächtnis zugunsten einer dritten Person auszusetzen.

 

3. Besondere Formen eines Testaments

Das sogenannte Ehegattentestament (umgangssprachlich auch “Berliner Testament” genannt) ist im deutschen Recht privilegiert. Hier muss nicht jeder für sich ein Testament verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte eigenhändig handschriftlich das Testament verfasst, welches beide Ehegatten dann mit Ort und Datum versehen und dann unterschreiben.

Aber aufgepasst! Mit dem Ableben eines Ehepartners werden im Regelfall die wechselbezüglichen Verfügungen, also zum Beispiel die Schlusserbeneinsetzung, verbindlich. Diese kann dann nicht mehr von dem überlebenden Ehepartner abgeändert werden. Ausnahmsweise wäre dies möglich, wenn in dem Testament ausdrücklich vermerkt wird, dass hier keine Wechselbezüglichkeit der Verfügung vorliegen soll und jederzeit eine Abänderung, auch nach dem Ableben eines Ehepartners, möglich sein soll.

 

Beispiel für ein einfaches Testament:

 

Testament

Hiermit bestimme ich, Frau Marta Musterfrau, dass mein Nachlass für den Fall meines Todes wie folgt verteilt werden soll:

Meine Kinder Anton und Berta sollen jeweils 40% des Nachlasses erhalten. Caesar erhält 20% des Nachlasses.

Ich beschwere meine Erben mit folgendem Vermächtnis:

Der Tierschutzverein „Kleine Meise e.V.“ soll aus meinem Nachlass 10.000,00 € erhalten.

Ich ordne zur Vollstreckung meines Willens Testamentsvollstreckung. Testamentsvollstrecker soll sein Herr Rechtsanwalt Immergut. Herr Immergut soll Streit zwischen den Erben vermeiden und den Nachlass nach meinem Willen aufteilen.

Ich habe diese Zeilen im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte verfasst.

Ort, Datum, Unterschrift der Erblasserin/des Erblassers

 

 

Beispiel für ein Ehegattentestament:

 

Testament

1. Wir, die Eheleute Martina und Martin Mustermann setzen uns für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein.

2. Der Letztversterbende soll beerbt werden durch unsere Kinder. Diese sollen zu gleichen Teilen erben.

Für den Fall, dass eines unserer Kinder im ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend macht und auch erhält, wird dieses Kind auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt.

Ort, Datum, Unterschrift Ehegatte 1

Ort, Datum, Unterschrift Ehegatte 2

(Ggf. noch mit dem Zusatz: „Dieses Testament soll auch meines sein.“, von dem Ehegatten, der das Testament nicht eigenhändig handschriftlich verfasst hat.)

 

Schlusswort:

In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei familiär einfachen Konstellationen einfache Testamente ausreichen. Wenn allerdings Fragen der Pflichtteilsreduzierung behandelt werden müssen oder der Ausschluss eines einzelnen Erben aus der gesetzlichen Erfolge, muss bereits ein individualisiertes Testament erstellt werden.

Als Regel kann man sich Folgendes merken: Je weiter von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll, je individueller muss ein Testament gestaltet sein. Je individueller ein Testament gestaltet sein muss, desto wichtiger wird die fachanwaltliche Beratung.