Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?
Die Erbschaft fällt dem Erben ohne besonderes Verfahren zu. Sie fällt dem Erben sogar ohne ausdrückliche Annahme zu, wenn er das Erbe nicht binnen Frist ausschlägt. Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt vier Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Eintreten des Erbfalls und von seiner Berufung zur Erbfolge Kenntnis erlangt hat oder ab der Testamentseröffnung durch das Gericht. Lebt der Erbe im Ausland, so beträgt die Frist ein Jahr. Weder der Erblasser noch der Notar können andere Bestimmungen treffen.
Es ist nicht erforderlich, mit der Aufteilung des Nachlasses an die Erben bis zum Ablauf dieser Frist zu warten. Handelt es sich um unbewegliches Vermögen, so ist ein Notar hinzuzuziehen. Bei beweglichem Vermögen sind die Steuerbehörden zu kontaktieren.
Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?
Dies ist abhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Das auf den Erbfall anwendbare Recht ist das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes innehatte. Das griechische Recht lässt keine Abweichung von diesem Rechtsgrundsatz zu, so dass im Hinblick auf das anwendbare Recht keine Wahlmöglichkeit besteht.
Wer erbt bei Nichtvorliegen eines Testaments und in welchem Umfang?
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:
- War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern des Erblassers mit seinen Geschwistern zu gleichen Teilen pro Kopf. Ist ein Bruder/eine Schwester vorverstorben, so wird er/sie in der Erbfolge durch seine/ihre Abkömmlinge nach Stämmen vertreten.
- Hinterlässt der Erblasser Kinder, jedoch keinen Ehegatten, so erben die Kinder den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).
- Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, aber keine Abkömmlinge, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern des Erblassers und leben auch Abkömmlinge derer nicht mehr, so wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.
- Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Der verbleibende Nachlass wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.
Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?
Nach griechischem Recht kommt dem überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft ein Erbanspruch zu. Partner einer nicht eingetragenen Partnerschaft erben nur im Fall entsprechender testamentarischer Verfügungen.
Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)
Der die Testierfreiheit einschränkende Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils für den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge des Erblassers. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt der Pflichtteil den Verwandten in aufsteigender Linie, d. h. den Eltern des Erblassers, zu.
Die Pflichtteilsberechtigten können nach dem Tod des Erblassers auf den Pflichtteil verzichten, mittels einseitiger Erklärung des Berechtigten vor dem Gericht erster Instanz.
Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?
Bei der Errichtung eines Testaments sind bestimmte Formvorschriften zu beachten. Im griechischen Recht sind unter anderem folgende Testamentsformen bekannt:
- das von einem Notar in Anwesenheit dreier Zeugen oder von zwei Notaren und einem Zeugen aufgenommene notarielle Testament,
- das vom Testierenden errichtete und bei einem Notar oder einem Richter hinterlegte Testament
- das eigenhändige Testament, das vom Testierenden vollständig handschriftlich verfasst sowie unterzeichnet werden muss.
Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall ist ein Testament grundsätzlich gültig, sofern es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde.
In Griechenland übermittelt der Notar eine Liste der von ihm errichteten oder bei ihm hinterlegten Testamente an das erstinstanzliche Gericht. Der Bürger kann sein Testament nicht auf direktem Wege eintragen lassen.
Wann und wie wird man Erbe?
Beim Tod des Erblassers fällt der Nachlass den Erben automatisch zu. Will ein Erbe hingegen die Erbschaft ausschlagen, so muss er selbst tätig werden. Die Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Erbe vom Eintreten des Erbfalls und von seiner Berufung zur Erbfolge Kenntnis erlangt hat.
Grundsätzlich haftet der Erbe uneingeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten. Er kann jedoch seine Haftung beschränken, indem er die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassinventars annimmt. In diesem Fall muss der Erbe vor dem erstinstanzlichen Gericht des Bezirks, in dem sich der Wohnsitz des Erblassers befand, eine entsprechende Erklärung abgeben. Die Miterben haften im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Erbteil für die Nachlassverbindlichkeiten.
Ist Erbschaftsteuer zu entrichten und wenn ja, in welcher Höhe?
Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser liegt der Erbschaftsteuersatz zwischen 1 % und 40 % des Erbteils.