Erbrecht Italien

Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?

Der Nachlass fällt dem Erben ohne besonderes Verfahren unter der Bedingung zu, dass er die Erbschaft annimmt. Die Annahme ist ausdrücklich oder stillschweigend möglich (beispielsweise dadurch, dass der Erbe über das Nachlassvermögen verfügt) und muss innerhalb einer Frist von 10 Jahren erfolgen.

Die Erbschaft wird ausdrücklich angenommen, wenn die zur Erbfolge berufene Person in einer öffentlichen oder Privaturkunde erklärt, dass sie die Stellung als Erbe annimmt bzw. übernimmt.

Nach konsularischem Recht wird die Erklärung über die Erbschaftsannahme oder -ausschlagung durch die konsularische Behörde an die zuständigen Behörden übermittelt.

Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das Vermögen eines Inländers oder Ausländers?
Die italienischen Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit (Art. 50 ital. IPR-Gesetz, Gesetz Nr. 218/1995) sehen vor, dass in Nachlassachen die italienischen Gerichte zuständig sind, wenn:

  • der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes italienischer Staatsbürger war;
  • die Erbschaft in Italien eröffnet wird;
  • die Nachlassgüter mit dem größten wirtschaftlichen Wert in Italien belegen sind;
  • wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Italien hat oder die Zuständigkeit der italienischen Gerichte angenommen hat, es sei denn, die Klage betrifft im Ausland belegene Immobilien;
  • wenn die Klage in Italien belegene Immobilien betrifft.

Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das im Ausland befindliche Vermögen eines Erblassers?
Artikel 5 ital. IPR-Gesetz bestimmt, dass die italienischen Gerichte für im Ausland belegene unbewegliche Güter nicht zuständig sind.

Welche Behörde ist mit dem Nachlassverfahren betraut?
Die Nachlassannahme kann ausdrücklich erfolgen. Dies ist der Fall, wenn der zur Erbfolge Berufene in einer öffentlichen oder privatschriftlichen Urkunde erklärt, die Erbschaft anzunehmen, oder sich als Erbe bezeichnet (Artikel 475 ital. Zivilgesetzbuch). Die Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (Artikel 484 ital. Zivilgesetzbuch) erfolgt durch eine Erklärung, die von einem Notar oder vom Kanzleibeamten des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist, aufgenommen wird. Die Ausschlagung der Erbschaft (Artikel 519 ital. Zivilgesetzbuch) erfolgt vor einem Notar oder vor dem Kanzleibeamten des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist. Artikel 41 des ital. Konsulargesetzes regelt die diesbezüglichen Befugnisse des Konsuls.

Wie und durch wen wird das Nachlassverfahren eingeleitet?
Es findet kein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren statt.

Wie wird die Erbeneigenschaft nachgewiesen?
Ein solcher Nachweis ist nicht vorgesehen.

Muss oder kann ein Nachlassinventar errichtet werden?
Nein, nur in bestimmten Verfahren, wie bei der Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung.

Gibt es eine Nachlassverwaltung?
Nur in Sonderfällen, wie im Fall der hereditas iacens.

Wie wird das Nachlassverfahren beendet?
Normalerweise findet kein Nachlassverfahren statt.

Wie erfolgt die Übertragung des Vermögens auf die Erben/Vermächtnisnehmer?
Die Übertragung des Nachlassvermögens auf die Erben erfolgt mit der Annahme der Erbschaft, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann. Das Vermächtnis wird erworben, ohne dass eine Annahme erforderlich wäre (Artikel 649 italienisches Zivilgesetzbuch).

Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?

Dies hängt von der Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Auf den Erbfall ist das Recht des Staates anwendbar, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß. Nach italienischem Recht ist eine Abweichung von diesem Rechtsgrundsatz möglich, weil es dem Erblasser erlaubt ist, für den Erbfall das Recht des Staates zu wählen, in dem sich sein gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet.

Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht?
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Erblassers. Allerdings ist zu beachten, dass das Heimatrecht gegebenenfalls auf das italienische oder ein anderes Recht zurückverweisen kann (Artikel 46 und 13 ital. IPR-Gesetz).

Nach welchen Grundsätzen bestimmt sich die Wahl des anwendbaren Rechts?
Der Testator kann die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterstellen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorausgesetzt, er lebt im Zeitpunkt seines Ablebens in diesem Staat (Art. 46 ital. IPR-Gesetz). Im Falle der Erbfolge eines italienischen Staatsbürgers berührt die Wahl nicht das Recht der Pflichtteilsberechtigten, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlasses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben.

Welches sind die wichtigsten zwischenstaatlichen Übereinkommungen, die in diesem Bereich gelten?
Baseler Abkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16. Mai 1972
Italienisch-türkisches Abkommen vom 9. September 1929
Abkommen zwischen Italien und der Schweiz vom 22. Juli 1868

Wer erbt bei Nichtvorliegen eines Testaments und in welchem Umfang?

Liegt keine letztwillige Verfügung vor, gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:

  • War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben seine Eltern und Geschwister.
  • Hinterlässt ein unverheirateter Erblasser Kinder, so erben diese.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, aber keine Kinder, Verwandten in aufsteigender Linie oder Geschwister, so erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so hat der Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses, wenn es einen einzigen Abkömmling gibt, und auf ein Drittel in allen anderen Fällen. Die Kinder teilen den Rest der Erbschaft zu gleichen Teilen untereinander auf. Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).
  • Hinterlässt der Erblasser keinen Abkömmling, jedoch seinen Ehegatten und Verwandte in aufsteigender Linie, so fallen zwei Drittel des Nachlasses dem Ehegatten und ein Drittel den Verwandten in aufsteigender Linie zu.

Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?

Im italienischen Recht gibt es keine Partnerschaft. Einem überlebenden Partner fällt nach italienischem Recht nicht automatisch ein Erbrecht zu. Er kann nur dann Erbe werden, wenn dies testamentarisch verfügt wurde.

Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt im Einzelnen:

  • Hinterlässt der Erblasser weder Ehegatten noch Kinder: erben sind seine Eltern und seine Geschwister (Art. 571 ital. Zivilgesetzbuch).
  • Hatte der unverheiratete Erblasser Kinder: so erben seine Kinder.
  • Der Erblasser hinterlässt seinen Ehegatten: sind weder Kinder noch Vorfahren noch Geschwister vorhanden, erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass (Art. 583 ital. Zivilgesetzbuch).
  • Der Erblasser hinterlässt seinen Ehegatten und Kinder: der Ehegatte hat das Recht auf die Hälfte des Nachlasses, wenn ein einziges Kind vorhanden ist, auf ein Drittel in den anderen Fällen (Art. 581 ital. Zivilgesetzbuch). Die Kinder teilen untereinander den Rest des Nachlasses zu gleichen Teilen. Der Teil eines vorverstorbenen Kindes kommt seinen Abkömmlingen nach Stämmen zu (Repräsentation).
  • Ein kinderloser Erblasser hinterlässt seinen Ehegatten und Vorfahren: gemäß Artikel 579 ital. Zivilgesetzbuch erhält der Ehegatte zwei Drittel, die Vorfahren ein Drittel.

Erben die Partner einer eingetragenen oder nicht eingetragenen ehelichen Lebensgemeinschaft/Lebenspartnerschaft?
Italien kennt die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht. Nicht eingetragene Partner sind keine gesetzlichen Erben. Es bleibt die Möglichkeit, die Übertragung der Güter an den überlebenden Partner in einem Testament vorzusehen.

Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)

Nach italienischem Recht haben der Ehegatte des Erblassers, Abkömmlinge sowie Verwandte in aufsteigender Linie Anspruch auf einen Pflichtteil. Hat der Erblasser einen Abkömmling, so hat dieser Anrecht auf einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses. Gibt es mehr als einen Abkömmling, so haben die Abkömmlinge Anspruch auf zwei Drittel. Gibt es einen Ehegatten und einen Abkömmling, beläuft sich der Pflichtteil auf zwei Drittel. Gibt es einen Ehegatten und mehrere Abkömmlinge, beläuft sich der Pflichtteil auf drei Viertel Gibt es nur Verwandte in aufsteigender Linie, so beträgt ihr Pflichtteil ein Drittel . Kommt es zu einer Konkurrenzsituation zwischen Verwandten in aufsteigender Linie und dem Ehegatten, so beträgt der Pflichtteil des Ehegatten die Hälfte und der der Verwandten in aufsteigender Linie ein Viertel des Nachlasses .

In jedem Fall ist gesetzlich festgelegt, dass der Ehegatte das Wohnrecht in der ehelichen Wohnung, die Eigentum des Erblassers oder beider Ehegatten ist, sowie das Nutznießungsrecht am Mobiliar besitzt .

Die Pflichtteilsberechtigten können nicht vor dem Tod des Erblassers auf ihre Pflichtteile verzichten. Niemand kann vor Eintritt eines Todesfalls eine Erbschaft ausschlagen.

Das italienische Recht sieht ein Pflichtteilsrecht zugunsten des Ehegatten des Erblassers sowie seiner Vor- und Nachfahren vor. Ist ein Kind vorhanden, ist diesem die Hälfte des Vermögens vorbehalten (Art. 537 ital. Zivilgesetzbuch). Sind mehrere Kinder vorhanden, haben sie ein Recht auf zwei Drittel. Sind ein Ehegatte und ein Kind vorhanden, so beträgt der vorbehaltene Teil zwei Drittel. Für den Fall, dass der Ehegatte und mehrere Kinder vorhanden sind, beträgt der vorbehaltene Teil drei Viertel (Art. 542 ital. Zivilgesetzbuch). Sind ausschließlich Vorfahren vorhanden, beträgt ihr Pflichtteil ein Drittel (Art. 538 ital. Zivilgesetzbuch). Sind Vorfahren und der Ehegatte gemeinsam zur Erbfolge berufen, beträgt der Pflichtteil des Ehegatten die Hälfte, der der Vorfahren ein Viertel (Art. 544 ital. Zivilgesetzbuch). In jedem Fall bestimmt das Recht, dass der Ehegatte ein Wohnrecht an der ehelichen Wohnung hat, die Eigentum des Erblassers oder beider Ehegatten ist, sowie ein Gebrauchsrecht an den Einrichtungsgegenständen (Art. 540 ital. Zivilgesetzbuch).

Nach welchem Verfahren wird der Pflichtteil geltend gemacht? Welche Fristen sind zu beachten?
Die Frist beträgt zehn Jahre. Die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts erfolgt über eine gerichtliche Klage, die so genannte „Herabsetzungsklage“.

Besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten?
Die Pflichtteilsberechtigten können auf ihren Pflichtteil nicht vor dem Ableben des Erblassers verzichten. Niemand kann auf eine Erbschaft vor dem Tod verzichten.

Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?

Bei der Errichtung eines Testaments sind bestimmte Formvorschriften zu beachten. Im italienischen Recht sind u. a. folgende Testamentsformen bekannt:

  • das notarielle Testament, das in Anwesenheit zweier Zeugen von einem Notar öffentlich beurkundet wird
  • das geheime Testament, das vom Erblasser verfasst und vom Notar unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften amtlich verwahrt wird
  • das eigenhändige Testament, das vom Erblasser vollständig von Hand verfasst, datiert und unterzeichnet werden muss
  • das internationale Testament

Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall ist ein Testament grundsätzlich gültig, wenn es entweder dem Recht des Staates entspricht, in dem das Testament errichtet wurde, dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser innehatte, oder dem Recht des Staates, in dem sich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder zum Zeitpunkt des Todes der Wohnsitz des Erblassers befand .

Ein Testament kann in das Testamentsregister eingetragen werden, das vom Justizminister unter Rückgriff auf die Notariatsarchive geführt wird.

Unter „Informationsblätter“ finden Sie auf der Homepage von ARERT/ENRWA auch Informationen zur Verwahrung, Registrierung und Suche nach erbfolgerelevanten Urkunden.

 

Welche Voraussetzungen gelten für die Formgültigkeit und die inhaltliche Gültigkeit eines Testaments?
Wer ein Testament errichten möchte, hat bestimmte Formerfordernisse zu beachten. Das italienische Recht kennt u.a. die folgenden Testamentsformen:

  • das öffentliche Testament, empfangen durch einen Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen;
  • das mystische Testament, errichtet durch den Erblasser und empfangen durch den Notar – bestimmte Formvorschriften sind zu beachten;
  • das eigenhändige Testament, das vollständig durch den Testator niedergeschrieben, mit Datum versehen und unterzeichnet ist;
  • das internationale Testament.

Welche Voraussetzungen gelten für die Gültigkeit eines ausländischen Testaments?
Sind mehrere Staaten beteiligt, ist ein Testament grundsätzlich gültig, wenn es dem Recht des Staates entspricht, in dem das Testament errichtet wurde, dem Heimatrecht oder dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder des Ablebens (Art. 47 IPR-Gesetz).

Sind Erbverträge zulässig? Wer ist berechtigt, einen Erbvertrag zu schließen? Welche Form ist zu beachten?
Erbverträge sind unzulässig (sofern das italienische Recht anwendbar ist).

Gibt es weitere Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln?
Der Familienpakt (Artikel 768 bis – 768 octies ital. Zivilgesetzbuch) betrifft die Übertragung von Handelsvermögen und von Beteiligungen an Gesellschaftern.

Wann und wo kann ich ein Testament registrieren lassen? Welche Wirkung erzeugt die Eintragung?
Es gibt ein Testamentsregister, das vom Justizminister über das Notararchiv geführt wird. Auf Antrag des Testators kann der Notar auch die Eintragung der letztwilligen Verfügung bei der zuständigen Einrichtung eines anderen Mitgliedsstaates des Baseler Abkommens über die Errichtung einer
Organisation zur Registrierung von Testamenten beantragen.

Wann und wie wird man Erbe?

Erbe wird man nur durch Annahme der Erbschaft, Vermächtnisnehmer wird man jedoch automatisch, sofern keine Ausschlagung erfolgt . Grundsätzlich haftet der Erbe persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Der Erbe kann jedoch seine Haftung einschränken, indem er die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassinventars annimmt. In diesem Fall ist der Erbe verpflichtet, eine Erklärung vor dem Notar oder der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts abzugeben . Die Miterben haften für die Nachlassverbindlichkeiten im Verhältnis zum Wert ihres jeweiligen Erbteils.

Wann und wie wird man Erbe?
Mit der Annahme (siehe oben).

Kann man eine Erbschaft ausschlagen?
Ja (siehe oben). Es ist möglich, eine Erbschaft durch Erklärung vor dem Notar oder vor dem Kanzleibeamten des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist, auszuschlagen (Artikel 519 ital. Zivilgesetzbuch).

Gibt es die Möglichkeit der Annahme einer Erbschaft unter bestimmten Bedingungen?
Nein. Die Erklärung der Annahme unter einer Bedingung oder Befristung ist nichtig (Artikel 475 ital. Zivilgesetzbuch). Allerdings ist es möglich, unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen (Artikel 484 ff. ital. Zivilgesetzbuch).

Haften die Erben und die Miterben für die Nachlassverbindlichkeiten?
Wurde der Nachlass unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, so haftet der Erbe für die Schulden nur in Höhe der Nachlassaktiva, sofern das gesetzlich vorgesehene Verfahren beachtet wird.

Gemäß Art. 471, 472 et 473 ital. Zivilgesetzbuch hat die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung zu erfolgen im Fall von Minderjährigen, emanzipierten Minderjährigen, voll Entmündigten, beschränkt Entmündigten und juristischen Personen (mit Ausnahme von Gesellschaften), Vereinen, Stiftungen und nicht anerkannten Organisationen. Gemäß Artikel 489 ital. Zivilgesetzbuch behalten die Minderjährigen, die voll Entmündigten und die beschränkt Entmündigten das Recht auf Vorbehalt der Inventarerrichtung für ein Jahr ab dem Eintritt der Volljährigkeit oder ab der Beendigung der vollen oder beschränkten Entmündigung.

Ist Erbschaftsteuer zu entrichten und wenn ja, in welcher Höhe?

Kraft der gesetzlichen Bestimmungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie im Falle von unbeweglichem Vermögen zur Liegenschafts- und Hypothekensteuer ist eine Erbschaftsteuer zu entrichten (Freibeträge ausgenommen).

Erbschaftsteuer wird gemäß dem Gesetz über die Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben (vorbehaltlich der Freibeträge). Außerdem fallen, sofern der Nachlass Immobilien umfasst, eine Hypotheken- und eine Katastersteuer an. http://www.normattiva.it/static/index.html

Kann der Nachlass in zwei oder mehreren Staaten steuerpflichtig sein? Gibt es Doppelbesteuerungsabkommen?
Ja, es bestehen Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Ländern: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Israel, Schweden, den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich.