1. Allgemeines
Das türkische Erbrecht weist große Ähnlichkeit mit dem schweizerischen Erbrecht auf. Im Rahmen der Rechtsprechung ergeben sich dazu Ausprägungen der kulturellen Besonderheiten. Die größten Hindernisse bestehen, wie zumeist in internationalen Erbfällen, darin, die Regelungen praktisch umzusetzen. Zudem ist die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist, häufig für Laien kaum zu ermitteln.
2. Erbfolge
Gemäß Art. 439 tZGB erben grundsätzlich die Nachkommen. Sind mehrere Nachkommen, also mehrere Kinder des Erblassers vorhanden, erben diese zu gleichen Teilen. Sollten Kinder vorverstorben sein, treten deren Kinder in die Stellung des vorverstorbenen Erben ein.
Gemäß Art. 440 tZGB erben die Eltern, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hat. Die Eltern erben dann zu gleichen Teilen. Sind Vater und/oder Mutter vor dem Verstorbenen gestorben, werden diese wiederum durch ihre Nachkommen vertreten.
Art. 444 tZGB regelt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Der Ehegatte erhält neben den Nachkommen des Erblassers ein Viertel der Erbschaft. Sind keine Nachkommen vorhanden, erbt der Ehegatte neben Vater und Mutter des Erblassers die Hälfte. Sind der Vater und die Mutter des Erblassers bereits vorverstorben und leben noch die Großväter bzw. Großmutter, erbt die Ehefrau neben diesen Personen drei Viertel.
Weiterhin ist beim Ehegattenerbrecht noch das Ehegüterrecht zu beachten. Insbesondere ist hier die Errungenschaftsbeteiligung zu berücksichtigen.
3. Verfügung von Todes wegen
a) Testament
Die Testierformen ergeben sich aus dem Art. 532 ff. tZGB.
Das türkische Recht kennt das öffentliche Testament, das eigenhändig schriftliche Testament sowie in Notfällen das mündliche Testament. Ein gemeinschaftliches Testament im deutschen Sinne, das hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen Bindungswirkung entfaltet, kennt das türkische Erbrecht nicht. Allerdings könnten derartig erstellte Testamente – wenn sie formgerecht sind – im Rahmen der Auslegung als Erbverträge betrachtet werden, so dass auf diesem Wege eine Bindungswirkung der Verfügungen eintritt.
Das türkische Erbrecht lässt auch Vermächtnisse und Auflagen zu.
b) Erbvertrag
Das türkische Erbrecht unterscheidet einen positiven und negativen Erbvertrag. Der positive Erbvertrag dient dazu, im Vorgriff auf den Erbfall erbrechtliche Regelungen zu treffen.
Der negative Erbvertrag dient dazu, auf ein zukünftiges Erbe zu verzichten und stattdessen eine Abfindung zu erhalten.
Erbverträge sind formbedürftig. Art. 545 tZGB verweist hier auf die Bestimmungen zum öffentlichen Testament.
4. Pflichtteilsansprüche
Der Pflichtteil ist in Art. 506 tZGB geregelt.
Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Nachkommen, die Eltern und der überlebende Ehegatte.
Der Pflichtteil des Nachkommen beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Eltern beträgt der Pflichtteil ein Viertel des gesetzlichen Erbteils. Für den überlebenden Ehegatten beträgt der Pflichtteil drei Viertel des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteil wird berechnet nach dem sogenannten verfügbaren Teil des Nachlasses. Stichtag ist der Tag des Ablebens des Erblassers. Nachlassverbindlichkeiten wie auch Erbfallverbindlichkeiten werden in Abzug gebracht.
5. Testamentsvollstreckung
Weiterhin kennt das türkische Erbrecht das Instrument der Testamentsvollstreckung. Hier kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der unabhängig vom Willen der Erben den letzten Willen des Erblassers umsetzt.
6. Ausschlagung der Erbschaft
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Erben Kenntnis von dem Tod des Erblassers erlangt haben, für testamentarische Erben mit dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis von der Verfügung von Todes wegen erlangt haben.
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