Erbrecht Finnland

Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf:

  • das Vermögen eines Inländers oder Ausländers?

Soweit nicht die Nordische Nachlasskonvention (im Verhältnis zu Dänemark, Island und Norwegen und Schweden) Anwendung findet, gelten folgende Grundsätze (vgl. 26:1-4 Perintökaari (PK) = Erbrechtsgesetz Nr. 40/1965):

Für nicht-streitige Nachlasssachen (Bestellung eines Nachlassverwalters etc.) sind die finnischen Gerichte insbesondere zuständig, wenn der Erblasser

  • seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Finnland hatte oder
  • finnischer Staatsangehöriger war und das finnische Recht als Erbstatut gewählt hat.
  • das im Ausland befindliche Vermögen eines Erblassers?

Grundsätzlich erstreckt sich die Zuständigkeit auf Nachlassgegenstände im Ausland.

Welche Behörde ist mit dem Nachlassverfahren betraut?

Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Wie und durch wen wird das Nachlassverfahren eingeleitet?

Ein amtswegiges Nachlassverfahren ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich kann der Nachlass ohne Beteiligung gerichtlich bestellter Personen (Nachlassverwalter etc.) abgewickelt werden.

Wir wird die Erbeneigenschaft nachgewiesen?

Die Erbenstellung wird im Rechtsverkehr mit dem Nachlassinventar nachgewiesen (20:9c PK).

Muss oder kann ein Nachlassinventar errichtet werden?

Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Finnland, so ist ein Nachlassinventar unter Hinzuziehung von zwei Vertrauenspersonen binnen drei Monaten zu erstellen und binnen eines Monats nach Erstellung beim Finanzamt einzureichen (20:1 PK).

Gibt es eine Nachlassverwaltung?

Die Verwaltung des Nachlasses ist nicht zwingend; der Nachlass ist kein Rechtssubjekt.

Wie wird das Nachlassverfahren beendet?

Aufgrund des Nachlassinventars werden, soweit der Erblasser im gesetzlichen Güterstand lebte, der güterrechtliche Ausgleich, sodann die Schuldenbereinigung und schließlich die (einvernehmliche oder gesetzliche) erbrechtliche Teilung vorgenommen (23 PK).

Wie erfolgt die Übertragung des Vermögens auf die Erben/Vermächtnisnehmer?

Die Übertragung erfolgt aufgrund schriftlicher Teilungsvereinbarung oder durch Entscheidung des gerichtlich bestellten Teilungsbeauftragten (22 – 23 PK).