Kosten

Grundsätzliches:

Sie erhalten in dieser Kanzlei aufgrund der ausgezeichneten Qualifikation, sowohl in rechtlicher als auch in verfahrenstaktischer Hinsicht, eine Beratung und Vertretung, die qualitativ als sehr hochwertig anzusiedeln ist. Die Qualifikation als Fachanwalt für Erbrecht, Mediator und systemischer Coach ermöglicht nicht nur die rechtliche Einschätzung der Situation, sondern auch die Berücksichtigung wichtiger psychologischer Gesichtspunkte, die bei Verhandlungen bedeutend werden können.

Diese Qualitäten führen zu einem Mehrwert für den Mandanten, der sich auf die Mandatsführung positiv auswirkt. Qualität hat ihren Preis, zahlt sich regelmäßig aber aus, z.B. durch einen höheren Pflichtteil, einen höheren Anteil bei der Miterbenauseinandersetzung usw. Wir setzen in der Kanzlei auf unsere Qualitäten, die wir für unsere Mandanten zielgerichtet einsetzen.

Erstberatung:

Die Höhe der Gebühren für eine Erstberatung erfragen Sie bitte in dem Sekretariat. Frau Landgraf wird Ihnen gerne umfassend Auskunft geben. Die Erstberatung gibt den Mandanten die Möglichkeit, ihre rechtliche Situation einschätzen zu können und den Anwalt kennenzulernen. Danach kann dann in Ruhe entschieden werden, ob die Sache weiterverfolgt wird. Die Erstberatungsgebühren werden auf die Gebühren einer gegebenenfalls späteren Vertretung in voller Höhe angerechnet.

Vertretung:

Diese Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Danach kann der Anwalt seine außergerichtliche Tätigkeit über die sog. Geschäftsgebühr abrechnen. Maßstab ist zum einen der Gegenstandswert. Zum anderen ist der Umfang der entfalteten Tätgikeit entscheidend. Der Gebührensatz beginnt bei 0,5 und endet bei 2,5. Da dies sehr abstrakt ist, hier ein einfaches Beispiel:

Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt, für ihn einen Darlehensbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Außergerichtlich wird darüber gestritten, ob überhaupt ein Darlehensvertrag vorlag. Am Ende akzeptiert der Schuldner die Forderung und zahlt.

Der Anwalt kann jetzt, bei einem durchschnittlichem Umfang der Angelegenheit, eine 1,3 Gebühr auf einen Gegenstandswert von 5.000,00 EUR abrechnen.

Dazu muss jetzt in die Anlage 2 zu § 13 I geschaut werden. Daraus ergibt sich eine 1,0 Gebühr in Höhe von 303,00 EUR. Dieser Betrag wird mit 1,3 multipliziert. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 393,90 EUR. Dazu addiert sich die Auslagenpauschale von 20,00 EUR. Auf diesen Gesamtbetrag wird dann Mehrwertsteuer ( z.Z. 19 %) aufgeschlagen. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 492,54 EUR.

Dieser Betrag wäre an den Anwalt zu zahlen.

Bei einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ergäbe sich ein zu zahlender Betrag in Höhe von 887,03 EUR.

Es gibt auch die Möglichkeit, Gebührenvereinbarungen zu treffen, die z.B. ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar vorsehen. So gibt es flexible Instrumente, um das Honorar dem tatsächlichen Arbeitsaufwand anzupassen.

Das Gebührenrecht ist vielfältig, sodass letztlich immer in einem persönlichen Gespräch das individuelle Kostenprofil ermittelt werden sollte.