Erbrecht Bulgarien

Welche Regeln gelten für die internationale Zuständigkeit?

  • Welches Nachlassverfahren kommt in Bulgarien und im Ausland zur Anwendung?
  • Welches Verfahren kommt bei den Vermögenswerten eines bulgarischen oder ausländischen Staatsangehörigen zur Anwendung?

Das Nachlassverfahren in der Republik Bulgarien ist im Erbrechtsgesetz und im Gesetzbuch des internationalen Privatrechts geregelt.
In Artikel 5 bis 12, Kapitel 2 des Erbrechtsgesetzes werden die verschiedenen Hypothesen der gesetzlichen Erbfolge aufgeführt. Der Grundsatz des Nachlassübergangs begünstigt die Erben der höheren Ordnung.
In Kapitel 9 des Gesetzbuchs des internationalen Privatrechts mit dem Titel „Erbbeziehungen“ wird das Vorgehen zur Regelung der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge im Falle eines Erbfalls mit Auslandsberührung erläutert.

  • Welches Verfahren kommt bei im Ausland befindlichen Vermögenswerten des Erblassers zur Anwendung?

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien und war er bulgarischer Staatsbürger, so erstreckt sich das Nachlassverfahren in Bulgarien nur dann auf die im Ausland befindlichen Vermögenswerte, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Unbewegliches Nachlassvermögen unterliegt dem Recht des Landes, in dem es sich befindet.

Welche Behörde ist für das Nachlassverfahren zuständig?

Es besteht die Möglichkeit, einen Auskunftsantrag bei einem Notar zu stellen. Dieses Verfahren ist durch das neue einheitliche System der Notarkammer möglich, da nun auf ein zentrales Testamentsregister zurückgegriffen werden kann.

Wie wird das Nachlassverfahren eingeleitet und durch wen?

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers an dessen letztem Wohnsitz ein.

Wie wird die Erbenstellung nachgewiesen?

Die Stellung als gesetzlicher Erbe wird durch einen Erbschein nachgewiesen, ausgestellt von der Kommune, in der der Erbfall eintritt und an dem sich die persönliche Akte des Erblassers befindet.

Besteht die Pflicht oder Möglichkeit zur Erstellung eines Nachlassinventars?

Im Erbrechtsgesetz ist die Möglichkeit der Erstellung eines Nachlassinventars vorgesehen.

Gibt es ein Nachlassverwaltungssystem?

In Punkt 7, Kapitel 3 des Erbrechtsgesetzes mit dem Titel „Testamentarische Erbfolge“ wird die Funktion eines Testamentsvollstreckers definiert.
Der Testierende kann eine oder mehrere Personen mit der Vollstreckung der testamentarischen Verfügungen beauftragen. Auf Antrag jeder von der Erbschaft betroffenen Person kann der erstinstanzliche Richter des Gerichtsbezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, eine Frist zur Annahme des Auftrags setzen. Bei Nichtannahme des Auftrags bis zum Ablauf der Frist gilt der Auftrag als vom Beauftragten abgelehnt.

Der Testamentsvollstrecker muss ein Inventar des Nachlassvermögens erstellen und die Erben und Vermächtnisnehmer zur Beteiligung an der Erstellung einladen. Er gelangt in den Besitz des Nachlasses und verwaltet ihn, soweit zur Vollstreckung der testamentarischen Verfügungen notwendig. Er darf sich der zum Nachlass gehörigen Vermögenswerte nur im Bedarfsfall und auf Erlaubnis des erstinstanzlichen Richter bedienen, der die Entscheidung nach Anhörung der Erben trifft.

Der erstinstanzliche Richter kann den Testamentsvollstrecker von seinem Amt entheben, wenn dieser sich als nachlässig oder unfähig erweist oder wenn seine Handlungen das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigen (Art. 45-47 Erbrechtsgesetz).

Wie wird das Nachlassverfahren abgeschlossen?

Die Erbschaft wird mit dem Akt der Annahme erworben. Die Annahme ist ab dem Eintritt des Erbfalls wirksam.
Die Annahme kann durch Abgabe einer Erklärung vor dem erstinstanzlichen Richter des Bezirks erfolgen, in dem der Erbfall eingetreten ist. Die Annahme wird in der Folge in das geeignete Register eingetragen. Es handelt sich ebenfalls um eine Erbschaftsannahme, wenn der Erbe eine Handlung ausführt, die ohne Zweifel davon zeugt, dass er die Erbschaft annehmen will oder wenn er Vermögenswerte aus dem Nachlass versteckt. Im letzteren Fall verliert der Erbe seinen Anspruch auf einen Erbteil am von ihm versteckten Teil des Nachlassvermögens.

Auf Antrag jedweder von der Erbschaft betroffenen Person kann der Richter nach Ladung der erbberechtigten Person eine Frist für die Abgabe der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft festsetzen. Im Falle eines gegen den Erben anhängigen Prozesses legt das mit der Angelegenheit betraute Gericht die Frist fest. Reagiert der Erbe nicht innerhalb der festgelegten Frist, so verliert er das Recht auf Annahme der Erbschaft.
Die Erklärung des Erben wird in ein nach Art. 49, Abs.1 (Art. 48, 49 und 51 Erbrechtsgesetz) vorgesehenes Register eingetragen.

Wie erfolgt der Übergang der Vermögenswerte auf die Erben/Vermächtnisnehmer?

Die Erbschaft fällt dem Erben ohne spezifisches Verfahren zu.