Erbschaftsteuerrecht

Die Erbschaftsteuer spielt eine immer größere Rolle, auch bei kleineren Vermögen. Schenkungs- und Erbschaftsteuer wurden reformiert.

Der Staat besteuert das Vermögen, das durch Erwerb von Todes wegen oder als Zuwendung unter Lebenden an die nächste Generation weitergegeben werden soll, immer rigoroser. Die Vorgabe des Bundesverfassungsgericht hat den Deckmantel geboten, unter dem die Politik die Steuerschraube weiter anzieht.

Durch eine geschickte Vermögensplanung zu Lebzeiten unter Einbeziehung der erbrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen kann viel Geld gespart werden.

Die Faustregel ist: Je größer das Vermögen, desto größer die Ersparnis.

Die Neuregelung der Erbschaftsteuer ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Die häufigsten Fragen zur neuen Erbschaftsteuer waren folgende:

1. Nehmen wir mal an, Sie hätten eine gemeinsam mit ihrer Frau genutzte Villa von einer Wohnfläche von 200 qm. Und der Wert würde sich auf eine Millionen Euro belaufen. Wann fällt für ihre Witwe bzw. für ihre zwei Kinder die Erbschaftsteuer an?

Egal wie hoch der Wert der Immobilie ist – die vom Partner (Ehegatte oder Lebenspartner) weitergenutzt wird, also in der die Partner gelebt haben oder in die die Kinder einziehen, nachdem die Eltern tot sind -, sie bleibt steuerfrei. Für Kinder gibt es die Restriktion, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 qm sein darf. Für den Partner und die Kinder ist die Bedingung, dass sie dort die nächsten 10 Jahre auch tatsächlich leben.

2. Und wenn die Witwe vor Ablauf dieser 10 Jahre verstirbt?

In diesem Fall kommt es zu keiner Nachversteuerung.

3. Werden eingetragene Lebenspartner und Ehegatten durch das neue Recht gleich behandelt?

Sie werden bei den sachlichen und persönlichen Befreiungen gleich behandelt. Ein Unterschied besteht jedoch weiterhin bei der Steuerklassenzuordnung.

4. Welche Änderungen bringt die neue Erbschaftsteuer für Familienbetriebe?

Es gibt zwei Möglichkeiten für  Sie ohne Erbschaftsteuerbelastung zu bleiben, auch wenn Sie eigentlich Erbschaftsteuer zahlen müssten.

Der erste Weg: Wer sieben Jahre nach dem Erbschaftsteuerfall in seinem Unternehmen über die Jahre ein Lohnquote von über 650 % erfüllt – dabei ist der Durchschnittswert der 5 Jahre vor dem Erbschaftsteuerfall relevant, der muss nur 15 % bzw. auf nur 15 % seines Vermögens Erbschaftssteuer zahlen. 85 % sind steuerfrei.

Der zweite Weg: Man kann sich aber auch im Erbschaftsteuerfall dafür entschieden, einen zweiten Weg zu gehen, der sogar zu einer völligen Befreiung von der Erbschaftsteuer führt. Dafür muss man über 10 Jahre eine Lohnquote von insgesamt 1000 % erreichen. Dann wird die Erbschaftsteuer komplett erlassen.

Beide Wege machen deutlich, dass es je nach Betriebsstruktur darauf ankommt, die richtige Wahl zu treffen.

 

a) Persönliche Freibeträge

Die Bereicherung des Erwerbers aus einem Erwerb von Todes wegen oder aus einer Schenkung unter Lebenden bleibt bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Die Höhe dieser sogenannten persönlichen Freibeträge ist nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker und der maßgeblichen Steuerklasse gestaffelt. Eingetragene Lebenspartner verbleiben zwar hinsichtlich des Steuertarifs in der Steuerklasse III; für sie gilt aber der gleiche persönliche Freibetrag wie für Ehegatten (500 000 €). 

Tabelle 1

Erwerber
Neues Recht
Bisheriges Recht
Ehegatten 500 000 € 307 000 €
Kinder 400 000 € 205 000 €
Enkel 200 000 € 51 200 €
Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern bei Erwerben von Todes wegen) 100 000 € 51 200 €
Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) 20 000 € 10 300 €
Eingetragene Lebenspartner 500 000 € 5 200 €
Personen der Steuerklasse III
(alle Erwerber, die nicht zu den Steuerklassen I und II rechnen)
20 000 € 5 200 €

 

b) Steuersätze

Der neue Erbschaft- und Schenkungsteuertarif stellt wie schon bisher auf drei Steuerklassen ab. Der bisherige Steuertarif der Steuerklasse I bleibt von den anzuwendenden Steuersätzen her unverändert, allerdings werden die jeweiligen Tarifstufen, bis zu denen der jeweilige Steuersatz anzuwenden ist, großzügig aufgerundet. Für Erwerber der Steuerklassen II und III wird ein einheitlicher Tarif mit nur noch zwei unterschiedlichen Steuersätzen – jeweils 30 % und 50 % – eingeführt, wobei der Steuersatz von 50 % für steuerpflichtige Erwerbe über 6 Mio. € gilt.

Tabelle 2

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro (bisher)
Prozentsatz in der Steuerklasse (bisher)
I
II
III
75 000 (52 000) 7 (7) 15 (12) 30 (17)
300 000 (256 000) 11 (11) 20 (17) 30 (23)
600 000 (512 000) 15 (15) 25 (22) 30 (29)
6 000 000 (5 113 000) 19 (19) 30 (27) 30 (35)
13 000 000 (12 783 000) 23 (23) 35 (32) 50 (41)
26 000 000 (25 565 000) 27 (27) 40 (37) 50 (47)
über 26 000 000 (über 25 565 000) 30 (30) 45 (40) 50 (50)