Erbrecht Slowakei

Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?

Die slowakischen Behörden sind für Entscheidungen in Nachlassangelegenheiten zuständig, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes die slowakische Staatsangehörigkeit innehatte. Befindet sich das Nachlassvermögen im Ausland, liegt die Zuständigkeit jedoch nicht bei den slowakischen Behörden, es sei denn, der Nachlass wird diesen anvertraut.

Die slowakischen Behörden sind für die Abwicklung des Nachlassverfahrens für einen Erblasser mit ausländischer Staatsangehörigkeit zuständig, wenn sich sein Vermögen in der Slowakischen Republik befindet und:

a) der Erblasser seinen Wohnsitz in der Slowakei hatte und sein ebenfalls dort lebender Erbe einen entsprechenden Antrag stellt
b) in jedem Fall, wenn es sich um in der Slowakischen Republik belegenes unbewegliches Vermögen handelt.
c) wenn das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß, sich weigert, ein Nachlassverfahren durchzuführen oder sich nicht äußert.

Das Nachlassverfahren beginnt, wenn die zuständige Behörde mit Verantwortung für die Verwaltung des Standesregisters das für die Nachlassabwicklung zuständige Gericht – das heißt, das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte – über den in seinem Zuständigkeitsbereich aufgetretenen Todesfall in Kenntnis setzt. Verfügte der Erblasser nicht über einen Wohnsitz, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er seinen letzten Aufenthalt hatte. Das Gericht beginnt mit der Nachlassabwicklung auch von Amts wegen, sobald es Kenntnis vom Ableben einer Person erlangt oder davon, dass eine Person für tot erklärt wurde. Das erbrechtliche Verfahren wird von einem Notar geführt, der vom Gericht als „Gerichtskommissär“ eingesetzt wird. Er hat somit im Rahmen des Erbverfahrens gerichtliche Autorität.

Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das Vermögen eines Inländers oder Ausländers?

Mangels internationaler Übereinkommen wird der Nachlass in der Slowakei abgehandelt, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes die slowakische Staatsangehörigkeit besaß.

Hinterlässt ein Ausländer Vermögen auf slowakischem Hoheitsgebiet, liegt die Zuständigkeit bei den slowakischen Behörden:

  • wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß, den Nachlass slowakischer Staatsbürger den slowakischen Gerichten nicht herausgibt, Entscheidungen slowakischer Gerichte nicht anerkennt, sich weigert, ein Nachlassverfahren durchzuführen, oder sich zu dem vorliegenden Fall nicht äußert;
  • wenn der Erblasser seinen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik hatte und sein Erbe, der sich dort aufhält, einen entsprechenden Antrag stellt;
  • in jedem Fall, wenn in der Slowakischen Republik belegenes unbewegliches Vermögen zum Nachlass gehört.

Welche internationalen Zuständigkeitsregeln sind anwendbar auf das im Ausland befindliche Vermögen eines Erblassers?

Sind die Nachlassgegenstände eines slowakischen Staatsbürgers im Ausland belegen, entscheiden die slowakischen Behörden nur über die Erbschaft, wenn die betroffenen Vermögensgegenstände den slowakischen Gerichten übergeben wurden und der ausländische Staat die Entscheidungen der slowakischen Gerichte anerkennt.

Befindet sich der Nachlass eines ausländischen Staatsbürgers außerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik, sind die slowakischen Behörden nicht zuständig.

Welche Behörde ist mit dem Nachlassverfahren betraut?

Das Nachlassverfahren wird auch ohne Antrag eröffnet, im Allgemeinen sobald das zuständige Einwohnermeldeamt das Gericht informiert, dass eine Person gestorben ist bzw. für verstorben erklärt wurde. Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nicht in der Slowakei hatte, wird das zuständige Gericht anhand des letzten Aufenthalts des Erblassers ermittelt. Die Anordnung zur Eröffnung des Verfahrens wird vom zuständigen Gericht ohne amtliche Bekanntmachung getroffen.

Anschließend bestellt das Gericht einen Notar als Gerichtskommissär zur Abwicklung des Nachlassverfahrens. Im Nachlassverfahren wird dieser somit als Justizorgan tätig. Einem Verteilungsschlüssel kann entnommen werden, welcher Notar für welches Erbverfahren zuständig ist. Diese Zuordnung wird auf Vorschlag der Notariatskammer der Slowakischen Republik jährlich vom Präsidenten des Landgerichts veröffentlicht.

Muss oder kann ein Nachlassinventar errichtet werden?

Das Gericht (der Gerichtskommissär) ist gesetzlich verpflichtet, ein Nachlassinventar über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Nachlasses zu erstellen.

Gibt es eine Nachlassverwaltung?

Das Gericht (der Gerichtskommissär) kann eine Person zur Nachlassverwaltung ernennen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist oder die Parteien ein gewichtiges Interesse geltend machen. Der Nachlassverwalter ergreift in dem vom Gericht festgelegten Rahmen die für die Verwahrung des Nachlassvermögens notwendigen Maßnahmen.

Wie wird das Nachlassverfahren beendet?

Das Nachlassverfahren wird beendet:

  • durch den vom Notar als Gerichtskommissär im Einvernehmen mit den Erben ausgestellten Erbschein, der in die Wirkung eines Gerichtsbeschlusses erwächst, wenn der Erbe nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Erbscheins beantragt, das Verfahren fortzusetzen, oder am Tag, an dem er auf das Recht, dies zu tun, verzichtet oder
  • durch Beschluss des Gerichtes (auf Vorschlag des Notars), wenn das Nachlassverfahren nicht durch die Ausstellung eines Erbscheins beendet wurde oder
  • durch den vom Notar als Gerichtskommissär ausgestellten Beschluss über die Einstellung des Verfahrens, wenn der Erblasser kein Vermögen hinterlassen hat.

Wie erfolgt die Übertragung des Vermögens auf die Erben/Vermächtnisnehmer?

Bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens (Tod des Erblassers) geht der Nachlass (Vermögen des Erblassers) direkt auf den Erben über (Grundsatz der unmittelbaren Erbnachfolge). Von diesem Zeitpunkt an können die Erben über den Nachlass verfügen. Gibt es mehrere Erben, so verfügen sie (während des Nachlassverfahrens) als Miteigentümer über die Nachlassgegenstände, deren Anteile ihren Erbteilen entsprechen. Jedoch ist dieses Verfügungsrecht während des Nachlassverfahrens insofern beschränkt, als dass die Erben nur mit Einverständnis des Gerichts (Gerichtskommissärs) in einem Maße Nachlassgegenstände verkaufen oder Anordnungen treffen können, das über den Rahmen der üblichen Abwicklung hinausgeht.

Das Nachlassverfahren muss formal abgeschlossen sein, bevor der Nachlass von Rechts wegen auf die Erben übergehen kann. Das Eigentumsrecht an einem Grundstück wird mit der Eintragung des Eigentumsrechts in den Kataster auf den Eigentümer übertragen.

Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?

Auf den Erbfall findet das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes innehatte. Besaß der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes die slowakische und eine weitere Staatsangehörigkeit, so hat die slowakische Staatsangehörigkeit Vorrang. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht des Staates anwendbar, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zuletzt erwarb. Eine Wahl des anwendbaren Rechts ist nicht möglich.

Nach welchen Kriterien bestimmt sich das anwendbare Recht?

Die Erbfolge wird geregelt durch das Rechtssystem des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß. Die slowakische Republik gehört zu den Staaten, die vom Grundsatz der Nachlasseinheit ausgehen, soweit nicht internationale Übereinkommen Anderweitiges vorschreiben. Der Begriff der „Erbfolge“ umfasst vor allem die Frage nach dem Erben, dem Umfang des Nachlasses, der Erbfähigkeit und der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten. Hingegen umfasst er nicht Fragen hinsichtlich der Gültigkeit und Form, der Nachlassübertragung und –verwaltung sowie der Erbschaftssteuer.

In diesem Zusammenhang ist nach slowakischem Recht das Rechtsinstitut der Rückverweisung zulässig. Verweist das ausländische Recht auf slowakisches Recht, kommen slowakische Bestimmungen zur Anwendung, falls dies einer sinnvollen und gerechten Regelung der betroffenen Verhältnisse entspricht.

Eine Rechtswahl ist nach slowakischem Recht nicht zulässig.

Welches sind die wichtigsten zwischenstaatlichen Übereinkommen, die in diesem Bereich gelten?

Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die internationale Abwicklung von Nachlässen

Hinsichtlich der Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist die Slowakische Republik an die bilateralen Übereinkommen über die Rechtshilfe mit folgenden Ländern gebunden:

Bulgarien_
Ungarn_
Polen_
Rumänien_
Österreich_
Russland_

Wer erbt bei Nichtvorliegen eines Testaments und in welchem Umfang?

Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:

  • War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, erben die Eltern und die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr lang vor seinem Tod zusammengelebt haben, zu gleichen Teilen. Solche Personen müssen sich um den gemeinsamen Wohnsitz gekümmert haben oder vom Erblasser in Bezug auf ihren Unterhalt abhängig gewesen sein.

Gibt es keine Eltern, so erben die Geschwister des Erblassers (erben diese nicht, treten ihre Kinder an ihre Stelle) sowie Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr lang vor seinem Tod zusammengelebt und sich daher um den gemeinsamen Wohnsitz gekümmert haben oder in Bezug auf ihren Unterhalt vom Erblasser abhängig waren, zu gleichen Teilen.

Zuletzt werden die Großeltern des Erblassers zur Erbfolge berufen, die zu gleichen Teilen erben. Gibt es keine Großeltern, erben ihre Kinder zu gleichen Teilen.

Erhält keiner der Erben den Nachlass, so fällt dieser dem Staat zu.

  • Hinterlässt der Erblasser Kinder, jedoch keinen Ehegatten, so erben die Kinder des Erblassers den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Bei einem vorverstorbenen Kind fällt dessen Anteil seinen Abkömmlingen im Rahmen der Erbfolge nach Stämmen zu gleichen Teilen zu.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, jedoch keine Kinder, erben der Ehegatte, die Eltern und die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr lang vor seinem Tod zusammengelebt und sich daher um den gemeinsamen Wohnsitz gekümmert haben oder in Bezug auf ihren Unterhalt vom Erblasser abhängig waren. Der überlebende Ehegatte erhält mindestens die Hälfte des Nachlasses, die anderen Erben erben zu gleichen Teilen.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erben die Kinder und der Ehegatte als Erstberechtigte zu gleichen Teilen. Bei einem vorverstorbenen Kind fällt dessen Anteil seinen Abkömmlingen im Rahmen der Erbfolge nach Stämmen zu gleichen Teilen zu.

Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?

In der Slowakischen Republik gibt es keine anerkannte Form der Partnerschaft, die eine der Ehe gleichzusetzende Rechtswirkung hat.

Mangels einer letztwilligen Verfügung gelten folgende Grundsätze:

  • Der Erblasser hinterlässt weder Ehegatten noch Kinder:

In diesem Fall erben die Eltern und Personen, die mindestens ein Jahr lang vor dem Tod des Erblassers mit diesem zusammenlebten, unter der Voraussetzung, dass diese Personen sich um die gemeinsame Wohnung kümmerten oder hinsichtlich ihres Unterhalts vom Erblasser abhängig waren (siehe unten „Personen, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser zusammenlebten“).

Hinterlässt der Erblasser keine Eltern, erben die Geschwister des Erblassers zu gleichen Anteilen (erben sie nicht, so erben an ihrer Stelle ihre Kinder) sowie „Personen, die in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser zusammenlebten“ zu gleichen Anteilen.

In letzter Ordnung werden die Großeltern zum Erben berufen; sie erben zu gleichen Anteilen. Hinterlässt der Erblasser keine Großeltern, so erben deren Kinder zu gleichen Anteilen.

Wenn keiner der Erben den Nachlass antritt, geht dieser auf den Staat über.

  • Der unverheiratete Erblasser hatte Kinder:

Der gesamte Nachlass geht zu gleichen Anteilen auf die Kinder über. Ist ein Kind vorverstorben, geht sein Erbteil zu gleichen Anteilen auf die Abkömmlinge nach Stämmen über (Repräsentation).

  • Der Erblasser hinterlässt seinen Ehegatten:

Es erben der Ehegatte, die Eltern und „Personen, die mit dem Erblasser in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebten“. Der überlebende Ehegatte erhält mindestens die Hälfte des Nachlasses; alle anderen erben zu gleichen Anteilen.

  • Der Erblasser hinterlässt seinen Ehegatten und Kinder:

Die Kinder und der Ehegatte erben in erster Ordnung zu gleichen Anteilen. Ist ein Kind vorverstorben, so geht der Erbteil auf die Abkömmlinge nach Stämmen über (Repräsentation).

Sind Partner einer eingetragenen oder nicht eingetragenen Partnerschaft erbberechtigt?

In der Slowakischen Republik gibt es keine Form von Partnerschaft, die die gleichen oder ähnliche Rechtwirkungen wie eine Ehe entfaltet.

Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)

Ein Teil des Nachlasses ist den Abkömmlingen des Erblassers vorbehalten. Dieser Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des betreffenden Pflichtteilsberechtigten. Bei minderjährigen Abkömmlingen beläuft sich ihr Pflichtteil auf den Gesamtwert ihres gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte ist ein Zwangserbe. Ein Pflichterbe ist ein rechtmäßiger Erbe und wenn dies testamentarisch anders bestimmt ist, so ist der entsprechende Teil des Testaments unwirksam, wenn die genannten Abkömmlinge nicht enterbt wurden. Die Unwirksamkeit des Testaments ist jedoch relativ, das heißt, das Gericht kann diese nur berücksichtigen, wenn ein rechtmäßiger Erbe das Testament im Rahmen des Nachlassverfahrens anfechtet. War dieser Erbe am Nachlassverfahren nicht beteiligt, so kann er seinen Anspruch innerhalb von drei Jahren vor Gericht geltend machen.

Können die Erben das Recht auf einen Pflichtteil geltend machen? Welche Höhe beträgt der Pflichtteil? Welche Rechtsnatur hat der Pflichtteil?

Das slowakische Recht beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers durch das Pflichtteilsrecht seiner Abkömmlinge, die die Eigenschaft von Pflichterben haben. Weder der überlebende Ehegatte noch die Vorfahren verfügen über ein Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des betroffenen Pflichtteilserben. Der Pflichtteil von minderjährigen Nachfahren beträgt den Gesamtwert ihres gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist ein Recht auf einen Teil des gesamten Nachlasses und nicht nur eine einfache Geldforderung gegenüber den Erben.

Nach welchem Verfahren wird der Pflichtteil geltend gemacht? Welche Fristen sind zu beachten?

Der Pflichtteilsberechtigte ist Pflichterbe; sein Pflichtteil darf testamentarisch nicht beschränkt werden, es sei denn, der Erblasser enterbt ihn. Die Unwirksamkeit eines Testaments ist jedoch insofern relativ, als dass es zwar ein Pflichtteilsrecht gibt, dieses jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Pflichtteilsberechtigte zum ersten Mal auf seinen Anspruch (vor Gericht oder vorm Notar während des Nachlassverfahrens) berufen konnte, geltend gemacht werden muss. Das Testament ist vollständig wirksam, wenn der Anspruchsberechtigte sein Pflichtteilsrecht nicht geltend macht.

Besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten?

Die Pflichtteilsberechtigten können erst nach dem Tod des Erblassers auf den Pflichtteil verzichten und zwar, indem sie ihren Anspruch während des Nachlassverfahrens nicht geltend machen.

Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?

Der Testierende kann sein Testament handschriftlich (eigenhändiges Testament), in anderer schriftlicher Form in Anwesenheit von zwei Zeugen (fremdhändiges Testament) oder in Form einer notariellen Niederschrift errichten.
Nachdem ein Testament errichtet oder von einem Notar in amtliche Verwahrung genommen wurde, ist der Notar verpflichtet, dieses Testament unverzüglich in das zentrale notarielle Testamentsregister eintragen zu lassen, das von der Notarkammer der Slowakischen Republik geführt wird. Das zentrale notarielle Testamentsregister ist nicht öffentlich, d. h. ausschließlich ein Notar in seiner Eigenschaft als Richterkommissar in einem Nachlassverfahren ist berechtigt, auf dieses Register zuzugreifen, um herauszufinden, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Wird eine Erbsache vor einen Notar gebracht, so ist dieser verpflichtet, eine Registerabfrage durchzuführen.

Unter „Informationsblätter“ finden Sie auf der Homepage von ARERT/ENRWA auch Informationen zur Verwahrung, Registrierung und Suche nach erbfolgerelevanten Urkunden.

www.arert.eu

Welche Voraussetzungen gelten für die Formgültigkeit und die inhaltliche Gültigkeit eines Testaments?

Damit ein Testament wirksam ist, muss der Erblasser rechtsfähig sein und den Willen und die Freiheit besitzen, eigenständig sein Testament zu errichten. Wer ein Testament aufsetzen möchte, muss sich an besondere Testamentsformen halten: das eigenhändige Testament (vollständig vom Erblasser eigenhändig errichtet und unterzeichnet); das fremdhändige Testament (in anderer schriftlicher Form in Anwesenheit von zwei Zeugen errichtetes Testament); das öffentliche Testament (von einem Notar in Form einer notariellen Niederschrift errichtetes Testament).

Welche Voraussetzungen gelten für die Gültigkeit eines ausländischen Testaments?

Die Testamentsform untersteht in erster Linie dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung besaß. Neben der Anknüpfung an das Heimatrecht des Erblassers sieht das internationale Privatrecht in der Slowakei einen alternativen Anknüpfungspunkt für die Gültigkeit eines Testaments vor. Damit ein Testament formgültig ist, ist es ausreichend, wenn seine Form dem Recht des Staates genügt, auf dessen Hoheitsgebiet das Testament errichtet wurde.

Wann und wo kann ich ein Testament registrieren lassen? Welche Wirkung erzeugt die Registrierung?

Seit dem 1. Januar 2003 gibt es in der Slowakei ein von der Notariatskammer der Slowakischen Republik verwaltetes zentrales Testamentsregister. Das Register enthält Informationen über Testamente sowie über Urkunden über Enterbungen oder deren Annullierung, sofern diese entweder notariell protokolliert oder bei einem Notar hinterlegt wurden. Zugleich wurde in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium und den Gerichten sichergestellt, dass die Liste aller nicht angezeigten Testamente, die von den Gerichten vor dem 1. Januar 2003 aufgenommen wurden, in elektronischer Form im notariellen zentralen Testamentsregister registriert wurde.

Es wird jedoch nicht der Inhalt der Urkunde elektronisch archiviert, sondern die Information, dass die Urkunde existiert unter Nennung von Angaben über die Person, die die Urkunde errichtete. So kann der Notar, der vom Gericht im Nachlassverfahren zum Gerichtskommissär bestellt wurde, eine Suche im Register durchführen und herausfinden, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat und wo dieses hinterlegt ist.

Wann und wie wird man Erbe?

Gemäß slowakischem Recht wird das Nachlassverfahren mit dem Eintritt des Erbfalls eröffnet. Jedoch kann niemand den Nachlass aus eigenem Willen in Besitz nehmen. Der Erbe erwirbt das Eigentum am Nachlass also formell erst nach der Beendigung des Nachlassverfahrens. Ein Notar führt das gesamte erbrechtliche Verfahren durch, dabei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren auf Anweisung und im Namen des Gerichts. Das Nachlassverfahren endet mit der Ausstellung eines Erbscheins. Eine Partei kann jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Erbscheins beim Gericht einen Antrag auf Fortsetzung des Nachlassverfahrens stellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, so gilt der Erbschein als endgültige Entscheidung über den Nachlass. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, so wird der Erbschein unwirksam und das Gericht setzt das Nachlassverfahren fort, als ob er nie ausgestellt worden wäre.
Gehört unbewegliches Vermögen zum Nachlass, so dienen diese Urkunden als Grundlage für die Eintragung der Veränderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch; mit dieser Eintragung wird der rechtmäßige Übergang des Eigentums auf den Erben beim Tod des Erblassers erklärt.
Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich. Der Nachlass fällt dem Erben auch ohne Erbschaftsannahmeerklärung zu, sofern er die Erbschaft nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen ausschlägt.

Wann und wie wird man Erbe?

Bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens (Tod des Erblassers) geht der Nachlass (Vermögen des Erblassers) direkt auf den Erben über (Grundsatz der unmittelbaren Erbnachfolge). Jedoch kann niemand den Nachlass aus eigenem Willen in Besitz nehmen. Der Erbe erwirbt den Nachlass erst nach der rechtmäßigen Beendigung des Nachlassverfahrens, das heißt, nachdem die Entscheidung des Gerichts (oder der Erbschein) rechtswirksam wird. Die Erbschaft muss nicht formell angenommen werden. Ohne ausdrückliche Annahme geht sie auf den Erben über, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist ausgeschlagen wurde.

Kann man eine Erbschaft ausschlagen?

Der Erbe kann eine Erbschaft durch ausdrücklichen Verzicht oder in schriftlicher Form vor dem Nachlassgericht/Gerichtskommissär innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem er vom Gericht/Gerichtskommissär über die Folgen seines Verzichts informiert wurde, ausschlagen. Das Gericht kann die Frist bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verlängern. Sollte der Erbe nicht vollständig rechtsfähig sein, kann die Erbschaft mit Zustimmung des Gerichts von seinem gesetzlichen Vormund ausgeschlagen werden.

Haften die Erben und die Miterben für die Nachlassverbindlichkeiten?

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten bis in Höhe des erworbenen Nachlasses. Gibt es mehrere Erben, so haften sie entsprechend ihres real erworbenen Erbteils anteilig für die Nachlassverbindlichkeiten. Die Miterben haften nicht gesamtschuldnerisch, können sich aber im Rahmen der Nachlassabwicklung auf eine abweichende Haftungsregelung einigen. Eine solche Einigung ist gebunden an die Zustimmung der Gläubiger. Letztere müssen zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens in den Prozess eingebunden werden.

Ist Erbschaftsteuer zu entrichten und wenn ja, in welcher Höhe?

Die Erbschaftsteuer wurde in der Slowakischen Republik am 1. Januar 2004 abgeschafft.