Erbrecht Lettland

Welche Behörde ist zuständig?
An wen muss ich mich wenden?

Der Nachlass fällt dem Erben im Rahmen eines besonderen Verfahrens zu. Das Erbe geht an den Erben über, wenn dieser die Erbschaft innerhalb der vorgegebenen Frist annimmt. Die Frist für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls und seiner Berufung zur Erbfolge erlangt, sofern vom Erblasser oder Notar nicht anderweitig festgelegt.

Welches Recht ist anwendbar? Kann ich das auf den Erbfall anwendbare Recht selbst wählen?

Dies ist davon abhängig, wo sich das bewegliche und unbewegliche Vermögen befindet. Das auf den Erbfall anwendbare Recht ist das Recht des Staates, in dem sich das bewegliche und unbewegliche Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers befand.

In Lettland ist keine Abweichung von diesem Rechtsgrundsatz zulässig, eine Rechtswahl ist somit nicht möglich.

Wer erbt bei Nichtvorliegen eines Testaments und in welchem Umfang?

Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:

  • War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben seine Verwandten in aufsteigender Linie und seine Geschwister.
  • Hinterlässt ein unverheirateter Erblasser Kinder, so erben allein die Kinder.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, aber keine Kinder, so erbt allein der überlebende Ehegatte, sofern keine Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, keine Geschwister sowie keine Nichten und Neffen des Erblassers vorhanden sind.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so erbt der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist vom Ehegüterstand abhängig, d.h. von der Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, mit dem er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, so erhält der überlebende Ehegatte zunächst die Hälfte des gemeinsamen Vermögens in Anwendung des Ehegüterstands. Die andere Hälfte des gemeinsamen Vermögens fließt in den Nachlass. Der Nachlass wird zu gleichen Teilen unter den Erben geteilt. Hinterlässt der Erblasser mehr als vier Kinder, so erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, während der Rest zu gleichen Teilen unter den Kindern geteilt wird.

Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).

Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?

Nach lettischem Recht geht das Erbrecht nicht automatisch auf den überlebenden Partner einer nicht ehelichen Partnerschaft über. Der Partner erbt nur bei Vorliegen einer entsprechenden testamentarischen Verfügung. Es gibt keine andere Möglichkeit, den Partner zu begünstigen.

In Lettland gibt es keine eingetragenen Partnerschaften.

Einschränkung der Freiheit, mittels Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen (Pflichtteile)

Für den Fall, dass der Erblasser ein Testament errichtet und seine engsten Verwandten nicht bedacht hat, sieht das lettische Recht einen Pflichtteil zugunsten des Ehegatten, der Abkömmlinge (Kinder oder, sofern diese vorverstorben sind, Enkel des Erblassers) und, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind, zugunsten der Eltern des Verstorbenen vor.

Für die Großeltern und Geschwister des Erblassers gibt es keinen Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigte können vor dem Eintreten des Erbfalls mittels vertraglicher Vereinbarung zwischen dem zukünftigen Erblasser und dem zukünftigen Pflichterben auf ihren Pflichtteil verzichten. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform.

Wie wird ein Testament errichtet? Kann ich es eintragen lassen?

Bei der Errichtung eines Testaments sind besondere Formvorschriften zu beachten. Das lettische Recht kennt unter anderem die folgenden Testamentsformen:

  • das von einem Notar öffentlich beurkundete Testament (notarielles Testament)
  • das eigenhändige Testament, das vollständig handschriftlich verfasst und vom Testierenden unterzeichnet werden muss
  • das vom Testierenden errichtete und beim Notar hinterlegte Testament
  • das hand- oder maschinengeschriebene Testament, das in Anwesenheit zweier Zeugen errichtet wird

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist ein Testament in Lettland nur gültig, wenn es nicht im Widerspruch zum nationalen, also lettischen, Recht steht.

In Lettland gibt es kein Testamentsregister.

Unter „Informationsblätter“ finden Sie auf der Homepage von ARERT/ENRWA auch Informationen zur Verwahrung, Registrierung und Suche nach erbfolgerelevanten Urkunden.

Wann und wie wird man Erbe?

Bis zur Annahmeerklärung der Erben ist der ruhende Nachlass (“hereditas iacens ») im lettischen Recht eine juristische Person, die nur von einem Nachlasspfleger vertreten werden kann.

Grundsätzlich haften die Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Eine Haftungsbeschränkung ist jedoch möglich, wenn der Erbe die Erbschaft vorbehaltlich der Errichtung eines Nachlassinventars annimmt. In diesem Fall muss der Erbe eine entsprechende Erklärung vor einem Notar oder Gericht abgeben. Die Miterben haften anteilig zum Wert ihres jeweiligen Erbteils für die Nachlassverbindlichkeiten.

Ist Erbschaftsteuer zu entrichten und wenn ja, in welcher Höhe?

Die Erbschaftsteuer ist als Steuer auf Eigentumsübertragungen definiert. Die Höhe dieser Steuer ist davon abhängig, welcher Kategorie der Erbe angehört und ob ein Testament vorliegt.