Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 BGB). Eine Erbengemeinschaft birgt in der Regel viel Streitpotential. Je mehr Erben der Erbengemeinschaft angehören, desto unwahrscheinlicher ist eine einvernehmliche Regelung ohne gerichtliche Hilfe.
Dies hat zur Konsequenz, dass Erbengemeinschaften soweit wie möglich vermieden werden müssen. Eine Alternative wäre die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Abwicklung des Nachlasses übernimmt. So kann der Erblasser sicherstellen, dass nicht die Erben untereinander eine Einigung finden müssen, sondern der Testamentsvollstrecker für die Erben.
Die Erbengemeinschaft besteht so lange, bis sie endgültig auseinandergesetzt ist. Teilauseinandersetzungen sind möglich, nicht jedoch erzwingbar.