Erbrecht Polen

Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten im jeweiligen Fall die folgenden Grundsätze:

  • War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so werden die Eltern zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Verstirbt ein Elternteil vor dem Eintritt des Erbfalls, fällt der ihm zustehende Erbteil zu gleichen Teilen den Geschwistern des Erblassers zu. Verstirbt ein Bruder oder eine Schwester des Erblassers vor dem Eintritt des Erbfalls und hat dieser/diese Abkömmlinge, so geht der Erbteil an diese Abkömmlinge über. Die Teilung dieses Anteils ist entsprechend den Grundsätzen der Erbteilung zwischen entfernten Abkömmlingen des Erblassers geregelt. Gibt es keine Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern des Erblassers, so haben die Großeltern des Erblassers Anspruch auf den gesamten Nachlass und erben zu gleichen Teilen. Verstirbt ein Großelternteil vor dem Eintritt des Erbfalls, so fällt der Erbteil seinen Abkömmlingen zu. Gibt es keine Abkömmlinge eines vor dem Eintritt des Erbfalls verstorbenen Großelternteils, so fällt der Erbfall zu gleichen Teilen den übrigen Großeltern zu. Existieren keine der vorstehend genannten zur Erbfolge berufenen Verwandten, so fällt der Nachlass der Gemeinde zu, in der sich der letzte Wohnsitz des Erblassers befand. Ist es nicht möglich, den letzten Wohnsitz des Erblassers in Polen zu ermitteln, oder befand sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland, so fällt der Nachlass der Staatskasse zu.
  • Hinterlässt der Erblasser Kinder, jedoch keinen Ehegatten, so erben allein die Kinder des Erblassers.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so wird dieser Alleinerbe, wenn keine Abkömmlinge, Eltern oder Geschwister des Erblassers existieren.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, so ist der überlebende Ehegatte lediglich Miterbe neben den Kindern. Die Höhe seines Erbteils hängt darüber hinaus vom Ehegüterstand ab, d. h. von der Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, mit dem er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des gemeinsamen Vermögens in Anwendung des Ehegüterstands. Die andere Hälfte des gemeinsamen Vermögens fließt in den Nachlass. Vom Nachlass steht die Hälfte dem Ehegatten zu, wenn der Erblasser nur ein einziges Kind hat. Hinterlässt er mehrere Kinder, erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, während der Rest zu gleichen Teilen unter den Kindern geteilt wird. Der Anteil eines vorverstorbenen Kindes fällt seinen Abkömmlingen (Erbfolge nach Stämmen) zu (Eintritt der Erben des Vorverstorbenen in dessen Rechte).

Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für eingetragene oder nicht eingetragene Partnerschaften?

Im polnischen Recht gibt es keine solche Partnerschaft. Nach polnischem Recht erhält der überlebende Partner nicht automatisch ein Erbrecht. Er kann nur dann Erbe werden, wenn dies in einem Testament verfügt wurde.