Das Ehegattentestament II

Das Ehegattentestament Teil 2

Für viele Ehepaare ist es wichtig, einheitlich über das vorhandene Vermögen, unabhängig davon, wer rechtlich der Eigentümer ist, für den Todesfall zu verfügen. Die typische Konstellation ist, dass der überlebende Ehegatte im Regelfall abgesichert sein soll und als Alleinerbe für den ersten Todesfall eingesetzt wird. Für den zweiten Todesfall sind zumeist die Kinder Schlusserben.

Auf den ersten Blick erscheint dies als gute Lösung, die allen Beteiligten gerecht wird. Allerdings gibt es gerade in dieser Konstellation immer wieder Probleme, die den Erblassern bei der Testamentserstellung nicht bewusst waren.

Häufig hat eines der als Schlusserben eingesetzten Kinder nichts besseres zu tun, als kurz nach dem Tode des einen Elternteils gegenüber dem überlebenden Elternteil Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.

Mit den oben beschriebenen Verfügungen wäre dieses nämlich für den ersten Erbfall enterbt. Damit eröffnet sich die Möglichkeit Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Zahlungsanspruch ( dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände hat).

Je weniger Kinder vorhanden sind, desto höher würde der Pflichtteilsanspruch sein.

Oftmals ist die Immobilie der einzige werthaltige Vermögensgegenstand, da alles Geld in den Erhalt und den Ausbau der Immobilie gesteckt wurde. In diesen Situationen fällt es, gerade bei immer kleineren Renten, schwer, den Pflichtteilsanspruch des Kindes zu befriedigen.

Wenn es in derartigen Fällen nicht zu einer Stundung des Pflichtteilsanspruchs kommt, muss die Immobilie, in der der überlebende Ehegatte vielleicht sein Leben lang gewohnt hat, veräußert werden, um den Pflichtteil auszubezahlen. Viele Betroffene kommen über den Verlust der gewohnten Umgebung in Verbindung mit dem Undank des Kindes nicht hinweg und kapseln sich resigniert ab.

Um diese Situation zu verhindern, gibt es gestalterische Möglichkeiten, die die schlimmsten Folgen zu vermeiden helfen.

Die sog. „einfache Pflichtteilsklausel“ ist ein Mittel, die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs zu sanktionieren und damit auch zu verhindern. Hier wird das Kind, das nach dem ersten Todesfall Pflichtteilsansprüche geltend macht und diese auch erhält, für den zweiten Erbfall enterbt.

Das heißt also, wer zu früh die Torte anschneiden will, erhält am Ende ein wesentlich kleineres Stück.

Ein weiteres Instrument, dem schlimmsten Fall vorzubeugen, ist die Einräumung eines sog. Nießbrauchrechts bzw. Wohnungsrechts ( auch Wohnrecht genannt).

Hier wird dem überlebenden Ehegatten – je nach Eigentumsverhältnissen – ein Nießbrauch bzw. ein Wohnungsrecht eingeräumt. Damit ist – bis auf wenige Ausnahmen – sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte bis zum Lebensende die Immobilie nutzen kann.

In speziellen Fällen kann einem Kind auch direkt der Pflichtteil entzogen werden, z.B. wenn das Kind den Erblassern nach dem Leben trachtet oder einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

Es gibt also diverse Möglichkeiten, dem Schreckgespenst Pflichtteil die Stirn zu bieten. Wichtig ist nur, dass dies überlegt zu Lebzeiten erfolgt.

Nächste Folge:
Die Bindungswirkung eines Ehegattentestaments und deren Folgen