Mandanten fragen häufig danach, ob ihre Geschwister Pflichtteilsansprüche haben. Im Folgenden wird kompakt und verständlich durch Dr. Frank Andresen (Fachanwalt für Erbrecht, Kiel u. Hamburg) die Rechtslage dargestellt.
Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich der Ehegatte, der Lebenspartner (LPArtG), die Kinder und wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern. Alle anderen Personen können zwar als Erben eingesetzt werden, sind aber nicht pflichtteilsberechtigt. Die einzige Möglichkeit, wie Geschwister einen Pflichtteil untereinander geltend machen können, liegt darin, dass die Eltern oder ein Elternteil gegenüber Dritten bereits zu Lebzeiten einen Pflichtteilsanspruch bezüglich des Ablebens eines Abkömmlings hatten, diesen aber aufgrund des eigenen Ablebens nicht mehr geltend machen konnten. Der Pflichtteilsanspruch wird dann zum Teil des Nachlasses der Eltern und kann gegenüber den Pflichtteilsschuldnern von den Erben der Eltern geltend gemacht werden.