Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

BGH, Beschluss vom

27.03.2014 – III ZR 382/13


1. Die Vermutungsregelung des § 2079 BGB greift zugunsten eines anfechtungsberechtigten Erblassers (vgl. § 2281 I BGB) erst dann ein, wenn dieser seine Verfügung angefochten hat und zu fragen ist, ob die Verfügung infolge der Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist.

 

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2013 – 3 U 79/13 – wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 264.217,56 €

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 Satz 1 ZPO).

Auf die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in zulassungsrelevanter Weise verkannt, dass § 2079 BGB eine gesetzliche Vermutung für die Kausalität des Irrtums des (künftigen) Erblassers für die angefochtene Verfügung beinhalte, gegen die der volle Beweis des Gegenteils geführt werden müsse (vgl. BayObLG, NJW-RR 2001, 725, 726), kommt es nicht an. Denn die Vermutungsregelung des§ 2079 BGB greift zugunsten eines anfechtungsberechtigten Erblassers (vgl. § 2281 Abs. 1 BGB analog) erst dann ein, wenn dieser seine Verfügung tatsächlich angefochten hat und zu fragen ist, ob die Verfügung infolge der erklärten Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Da vorliegend eine Anfechtung nicht erfolgt ist, kommen die allgemeinen Beweislastregeln zum Tragen. Danach wäre ein Ursachenzusammenhang zwischen dem unterlassenen Hinweis des beklagten Notars auf das Bestehen eines Anfechtungsrechts und dem entstandenen Schaden der Klägerin nur dann zu bejahen, wenn sich feststellen ließe, dass der (mittlerweile ebenfalls verstorbene) Erblasser bei erfolgter Aufklärung das mit seiner vorverstorbenen (ersten) Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testament wegen der erfolgten Wiederverheiratung rechtzeitig (binnen eines Jahres, vgl. § 2283 Abs. 1 und 2 BGB) angefochten hätte. Das hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, verneint.

Dessen ungeachtet dürfte dem Beklagten schon keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sein. Der Erblasser hatte den beklagten Notar aufgesucht, um einen Vertrag zu beurkunden, in dem die Klägerin (seine zweite Ehefrau) auf ihre Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Erblassers verzichten sollte. Angesichts des aus Sicht des beklagten Notars offenkundigen Anliegens des Erblassers, die “Erbanwartschaftsrechte” seiner ehelichen Kinder zu wahren, musste sich dem Beklagten nicht erschließen, dass – nachdem die Klägerin nicht mehr bereit war, einen Erbverzichtsvertrag abzuschließen – nunmehr eine Beratung des Erblassers (gleichsam mit umgekehrter Zielrichtung) über die Anfechtbarkeit des gemeinschaftlichen Testaments gewünscht war, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, der Klägerin Zuwendungen zum Nachteil seiner Kinder zu machen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

SchlickHerrmann Wöstmann

Seiters Reiter

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 05.04.2013 – 16 O 213/12 -OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2013 – 3 U 79/13