Rücktritt vom Erbvertrag

Verpflichtet sich der Erblasser in einem Erbvertrag neben der Erbeinsetzung zu Weiterem (hier: keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann Anspruchsgrundlage wegen Rücktritts vom Erbvertrag auch 323 BGB neben § 2295 BGB sein. Zum Rücktritt erforderlich ist jedoch eine Fristsetzung nach 323 Abs.1 BGB. Wegen der Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB gelten hohe Anforderungen.

Muss der Erblasser in ein Altenpflegeheim umziehen, weil nur so eine adäquate medizinische und pflegerische Betreuung gewährleistet ist, kann dies einen Rücktrittsgrund für den Erblasserttsgrund für den Erblasser nach § 2295 BGB darstellen.

Beschluss des BGH vom 05.10.2010, IV ZR 30/10

Verpflichtet sich der Erblasser in einem Erbvertrag neben der Erbeinsetzung zu Weiterem (hier: keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann Anspruchsgrundlage wegen Rücktritts vom Erbvertrag auch 323 BGB neben § 2295 BGB sein. Zum Rücktritt erforderlich ist jedoch eine Fristsetzung nach 323 Abs.1 BGB. Wegen der Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB gelten hohe Anforderungen.

Muss der Erblasser in ein Altenpflegeheim umziehen, weil nur so eine adäquate medizinische und pflegerische Betreuung gewährleistet ist, kann dies einen Rücktrittsgrund für den Erblasserttsgrund für den Erblasser nach § 2295 BGB darstellen.

Beschluss des BGH vom 05.10.2010, IV ZR 30/10