Pflichtteilsergänzungs bei Lebensversicherungen

Pflichtteilsergänzung bei Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen – IV ZR 73/08 – Az. IV ZR 73/08
Urteil des BGH vom 28.04.2010, Aktenzeichen: IV ZR 73/08

Pflichtteilsergänzung bei Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen – IV ZR 73/08 – Az. IV ZR 73/08

Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat (Anm. d. Verf.:Inzwischen durch das sog. Abschmelzmodell reformiert). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass es für die Hinzurechnung von Lebensversicherungen allein auf den Wert ankommt, der in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien durch den Erblasser hätte erzielt werden können.

In aller Regel sei dabei auf den Rückkaufwert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls könne gegebenenfalls auch ein höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei sei der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags festzustellen.

Urteil des BGH vom 28.04.2010
Aktenzeichen: IV ZR 73/08