Erbscheinerfordernis trotz “transmortaler Vollmacht” – OLG Hamm vom 10.01.2013 – Az. 15 W 79/12
23. Mai 2013
Eine Vollmacht, die der Erblasser erteilt und die nach seinem Tod weiter gelten soll (sogenannte transmortale Vollmacht), erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt. Dies hat in der Praxis insbesondere dann Auswirkungen, wenn der Bevollmächtigte und Alleinerbe nach Eintritt des Erbfalls über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verfügen will, um – wie im vorliegenden Fall – ein Vermächtnis des Erblassers zu erfüllen. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht setzt voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Erben des Vollmachtgebers ist. Deswegen erlischt die Vollmacht, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt hat.
In diesem Fall genügt es nicht, wenn der Erbe dem Grundbuchamt die auf ihn lautende Vollmacht und das privatschriftliche Testament des Erblassers vorlegt. Eine Grundbucheintragung ist vielmehr erst nach Vorlage eines Erbscheins möglich.
Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2013
Aktenzeichen: 15 W 79/12
Pressemitteilung des OLG Hamm