Auslegung eines auf österreichisches Vermögen beschränktes Testament

1. Wird einem Rechtspfleger durch einen Richter die Erbscheinserteilung übertragen, so muss das Beschwerdegericht auf das Rechtsmittel gegen den weisungsgemäß erteilten Vorbescheid die Erbfolge auch dann umfassend prüfen, wenn wenn es zu einer von dem Amtsrichter abweichenden Beurteilung gelangt.

2. Zur Auslegung eines Testamentes, in dem der Erblasser in der irrigen Annahme des Eintritts einer Nachlassspaltung eine Universalsukzession nur für sein in Österreich belegenes Vermögen angeordnet hat.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2011, 15 Wx 332/10

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen. Sie hat dem Beteiligten zu 1) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 350.000 € festgesetzt.

 

Unter dem 29.01.2007 beantragte der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn und seine beiden Geschwister aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Miterben nach seiner Mutter zu je 1/3 Anteil ausweisen soll und sich nicht auf das in Österreich belegene unbewegliche Vermögen erstrecke. Diesem Antrag trat die Beteiligte zu 2) entgegen mit der Auffassung, sie sei Alleinerbin nach ihrer Mutter geworden. Mit Vorbescheid vom 29.08.2007 kündigte der Amtsrichter des Nachlassgerichts an, das Verfahren an den Rechtspfleger abzugeben, wenn nicht hiergegen Beschwerde eingelegt werde. Die von der Beteiligten zu 2) gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 04.08.2008 als unzulässig, weil der angegriffene Vorbescheid nicht rechtsmittelfähig sei.

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