8. Mai. 2014
OLG Koblenz, Beschluss vom
18.03.2014 - 2 W 495/13
Anmerkung: Das OLG Koblenz liegt hier richtig. Dem notariellen Nachlassverzeichnis muss eine höhere Bedeutung zukommen. Würde einfach nur der Bestand durch die Erklärung des Erben gegenüber dem Notar aufgenommen, handelte es sich um ein privates Nachlassverzeichnis im Gewand des notariellen Nachlassverzeichnisses. Solange das Ermessen durch den Notar ordnungsgemäß ausgeübt wird, kann diesem ein größerer Spielraum eingeräumt werden. Hierüber dürften dann aber erfahrungsgemäß die Pflichtteilsberechtigten und die Erben jeweils andere Vorstellungen haben.