Willkommen auf den Webseiten der Erbrechtskanzlei Andresen

Wir freuen uns über Ihren Besuch auf unserer Webseite. Die Webseite wird ständig erweitert und dürfte in vielfacher Hinsicht informativ und unterhaltsam sein. Die Kanzlei ist mit dem deutschen sowie dem internationalen Erbrecht befasst. Auf internationaler Ebene stehen zur Bewältigung internationaler Erbfälle mehr als 70 Kooperationskanzleien zur Verfügung, die eine schnelle und erfolgreiche Vertretung Ihrer Interessen ermöglichen.

Zur Person:

Herr Rechtsanwalt Frank Andresen ist Spezialist auf dem Gebiet des Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts und weist umfangreiche Erfahrung auf. Spezialisierung ist seiner Ansicht nach der einzige Weg, um auf dem komplexen Gebiet des Erb- und Erbschaftsteuerrechts eine umfassende und kompetente Beratung zu bieten. Regelmäßig veröffentlicht Rechtsanwalt Andresen Artikel aus den verschiedenen Gebieten des Erb- und Erbschaftsteuerrechts. Zusätzlich hält er für verschiedene Organisationen Vorträge, die unterschiedliche erbrechtliche Aspekte behandeln. Selbstverständlich ist Herr Andresen

Fachanwalt für Erbrecht.

Die Erlaubnis, die Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht tragen zu dürfen erhalten in der Regel Anwälte, die sich 120 Stunden auf allen Gebieten des Erbrechts fortgebildet haben und ihr Wissen durch das Bestehen dreier fünfstündiger Klausuren nachgwiesen haben. Zudem muss eine umfangreiche Praxiserfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Fallbearbeitungen nachgewiesen sein.

Aufgrund der Spezialisierung und der damit verbundenen Fachkenntnisse erhält Herr Andresen immer wieder Einladungen zu Expertenfragestunden, in denen die Fragen der Anrufer beantwortet werden, so zum Beispiel durch den NDR Hamburg ( NDR Info) oder die Kieler Nachrichten.

Die Vertretung der Mandantschaft erfolgt bundesweit unter Nutzung der modernsten Kommunikationsmittel. Fortbildung ist selbstverständlich.

Die Kanzleibürogemeinschaften werden mit Kollegen geführt, welche ebenfalls auf ihren Rechtsgebieten eine hohe Spezialisierung vorweisen. Dadurch wird ein weites Spektrum des Rechtsberatungsbedarfes abgedeckt.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat:
Kiel: 0431 - 98 28 620, Hamburg: 040 - 328 097 835.

Die endgültige Höhe der Gebühren für eine Vertretung oder Testamentsgestaltung wird immer im Gespräch zwischen Anwalt und Mandanten erörtert. So lassen sich Überraschungen hinsichtlich der Höhe der anfallenden Kosten vermeiden und ein vertrauensvolles Mandatsverhältnis kann beginnen.

Aktuelles

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8. September. 2011
Testamentsvollstreckervergütung: Bestimmung der angemessenen Vergütung anhand der neuen Rheinischen Tabelle bei Berücksichtigung der Schuldenregulierung und der Vorausempfänge der Erben; Verwirkung des Vergütungsanspruchs

Leitsatz:
1. Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers kann – wenn auch nicht schematisch – die sog. Neue Rheinische Tabelle als Anhalt herangezogen werden. Das gilt auch bei überdurchschnittlich werthaltigen Nachlässen (hier: Bruttonachlasswert von über 3 Millionen Euro).
2. Bemessungsgrundlage für die Regelvergütung des Testamentsvollstreckers unter Berücksichtigung der Neuen Rheinischen Tabelle ist der Bruttonachlasswert, wenn die Vollstreckungstätigkeit auch die Schuldenregulierung umfasst. Eine Erhöhung des Bruttonachlasswertes um die Vorausempfänge der Erben findet nicht statt. Vielmehr ist die etwaige Befassung des Testamentsvollstreckers mit der Problematik der Vorausempfänge im Rahmen von Zuschlägen bei der rechnerischen Bestimmung der einheitlichen Vergütung zu berücksichtigen.
3. Eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs kommt nur bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen des Testamentsvollstreckers gegen seine Amtspflichten in Betracht.

25. Juli. 2011

Bundesfinanzhof

Pressemitteilung Nr. 52 vom 13. Juli 2011


Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.



24. Juli. 2011

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei doppelter Schenkung - LG Berlin vom 28.09.2010 - Az. 2 O 287/10


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Frank Andresen  KIEL: Stiftstraße 13 - Tel. 0431 - 98 28 620   HAMBURG: Mönckebergstr. 27  - Tel. 040 - 328 097 835